TE Vwgh Erkenntnis 1962/6/14 1752/60

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Veröffentlicht am 14.06.1962
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §23 Abs6;
KAG Wr 1958 §3 Abs5;
  1. ASVG § 23 heute
  2. ASVG § 23 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  6. ASVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ASVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 23 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  9. ASVG § 23 gültig von 01.07.1994 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1755/60

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Penzinger, Dr. Dolp, Dr. Kadecka und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien in Wien gegen den im selbständigen Wirkungsbereich des Landes ergangenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. Juni 1960, Zl. M.Abt.16- 806/1958, betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums der Wiener Gebietskrankenkasse, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Penzinger, Dr. Dolp, Dr. Kadecka und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien in Wien gegen den im selbständigen Wirkungsbereich des Landes ergangenen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. Juni 1960, Zl. M.Abt.16- 806 aus 1958,, betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums der Wiener Gebietskrankenkasse, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der Ärztekammer für Wien in Wien gegen den Bescheid derselben Behörde vom 7. Juni 1960, Zl. M. Abt. 16 - 807/1958, betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums der Wiener Gebietskrankenkasse, zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der Ärztekammer für Wien in Wien gegen den Bescheid derselben Behörde vom 7. Juni 1960, Zl. M. Abt. 16 - 807 aus 1958,, betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Ambulatoriums der Wiener Gebietskrankenkasse, zurückzuweisen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheide vom 7. Juni 1960, Zl. M.Abt. 16 - 806/1958, erteilte die Wiener Landesregierung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß den §§ 3 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1958, (kurz: WrKAG) die gesundheitsbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht öffentlichen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Lungenkrankheiten in Wien 20., Pappenheimgasse 48-52. Mit dem zweitangefochtenen Bescheide vom gleichen Tage, Zl. M.Abt. 16- 807/1958, erteilte die belangte Behörde auf Grund derselben Gesetzesstelle die gleiche Bewilligung hinsichtlich eines solchen Ambulatoriums in Wien 21., Am Spitz Nr. 1. In beiden Fällen wurdeMit dem erstangefochtenen Bescheide vom 7. Juni 1960, Zl. M.Abt. 16 - 806 aus 1958,, erteilte die Wiener Landesregierung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, (kurz: WrKAG) die gesundheitsbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht öffentlichen Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Lungenkrankheiten in Wien 20., Pappenheimgasse 48-52. Mit dem zweitangefochtenen Bescheide vom gleichen Tage, Zl. M.Abt. 16- 807 aus 1958,, erteilte die belangte Behörde auf Grund derselben Gesetzesstelle die gleiche Bewilligung hinsichtlich eines solchen Ambulatoriums in Wien 21., Am Spitz Nr. 1. In beiden Fällen wurde

a) die Bewilligungen beschränkt auf einen Betrieb dreimal wöchentlich von 8 bis 12 Uhr unter Verwendung eines Facharztes und zweier medizinischer Hilfskräfte, b) die Bestellung des Dr. H. Suess zum verantwortlichen ärztlichen Leiter und die vorgelegte Anstaltsordnung genehmigt und c) eine Reihe von Bedingungen und Auflagen für den Betrieb festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Wiener Ärztekammer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil kein Bedarf nach diesen Ambulatorien bestehe. Sie bezeichnet die für die gegenteilige Annahme der belangten Behörde gegebene Begründung als unlogisch und unzulänglich. Auch aus dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten ergebe sich ein derartiger Bedarf in keiner Weise, vielmehr könne daraus das Gegenteil erschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Berechtigung der Wiener Ärztekammer zur Erhebung der Beschwerde zu prüfen. Diese Berechtigung mußte hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides verneint werden. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Verwaltungsverfahren, zur Stellungnahme aufgefordert, der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. April 1959 u. a. wörtlich folgendes bekanntgegeben:

"Im Laufe von Verhandlungen, die in den Jahren 1953 und 1954 zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Ärztekammer für Wien geführt wurden, wurde ein grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, daß die Kasse ihre eigenen Einrichtungen nicht erweitern oder neue Einrichtungen errichten werde. Ausgenommen hievon war ein Ambulatorium in Wien 21. Angesichts dieser Absprache kann die Ärztekammer für Wien daher ihre Zustimmung nur zur Errichtung eines Ambulatoriums, nämlich in Wien, 21. Bezirk, geben."

Ferner hat sie mit Schreiben vom 2. Mai 1960 der belangten Behörde nachstehendes mitgeteilt:

"Auf Grund des zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer abgeschlossenen Stillhalteabkommens hat die Kammer der Errichtung eines Ambulatoriums im 21. Bezirk bereits vor Jahren zugestimmt. Diese Errichtung eines Ambulatoriums steht daher außer Streit. Was jedoch die Errichtung von zwei Ambulatorien anbelangt, verneint die Ärztekammer den Bedarf."

Aus beiden Schreiben ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung des Ambulatoriums im 21. Wiener Gemeindebezirk einverstanden erklärt hat. Sie kann daher durch die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe dieses Ambulatoriums in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein. Ohne eine solche Rechtsverletzung besteht aber gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG keine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die bloße Behauptung objektiver Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den Beschluß vom 12. Jänner 1950, Slg. NF. Nr. 1177/A), nicht. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 zurückgewiesen werden, weil die Ärztekammer zur Erhebung derselben nicht berechtigt war.Aus beiden Schreiben ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung des Ambulatoriums im 21. Wiener Gemeindebezirk einverstanden erklärt hat. Sie kann daher durch die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe dieses Ambulatoriums in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sein. Ohne eine solche Rechtsverletzung besteht aber gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die bloße Behauptung objektiver Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa den Beschluß vom 12. Jänner 1950, Slg. NF. Nr. 1177/A), nicht. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 zurückgewiesen werden, weil die Ärztekammer zur Erhebung derselben nicht berechtigt war.

Dagegen findet der Verwaltungsgerichtshof die von der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift vertretene Ansicht, daß die Ärztekammer mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in beiden Fällen nicht befugt sei, nicht begründet. Die mitbeteiligte Partei ist der Meinung, daß mit Rücksicht auf die vorausgegangene Auflassung der Abteilung für Lungenkrankheiten in ihrem Kassenambulatorium in Wien 7., Myrthengasse 16, und auf die Verwendung des dort frei gewordenen Personals in den neuen Ambulatorien in Wahrheit eine nach § 5 WrKAG zu beurteilende Verlegung einer bereits bestehenden Krankenanstalt vorliege, ohne daß eine Erweiterung in räumlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht vorgenommen worden sei, und daß in einem Verfahren wegen Verlegung einer Krankenanstalt der Ärztekammer keine Parteistellung zukomme. Diesen Ausführungen muß entgegengehalten werden, daß die belangte Behörde den ihr im Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 7. November 1958 um gesundheitsbehördliche Genehmigung der Ambulatorien im 20. und 21. Wiener Gemeindebezirk bekanntgegebenen Sachverhalt zum Anlaß genommen hat, Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Ambulatorien einzuleiten. Dies geht aus dem Wortlaute der verschiedenen Schreiben, welche die belangte Behörde in dieser Angelegenheit an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Ärztekammer und die mitbeteiligte Partei gerichtet hat sowie aus der Verfügung, mit der eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, eindeutig hervor.Dagegen findet der Verwaltungsgerichtshof die von der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift vertretene Ansicht, daß die Ärztekammer mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in beiden Fällen nicht befugt sei, nicht begründet. Die mitbeteiligte Partei ist der Meinung, daß mit Rücksicht auf die vorausgegangene Auflassung der Abteilung für Lungenkrankheiten in ihrem Kassenambulatorium in Wien 7., Myrthengasse 16, und auf die Verwendung des dort frei gewordenen Personals in den neuen Ambulatorien in Wahrheit eine nach Paragraph 5, WrKAG zu beurteilende Verlegung einer bereits bestehenden Krankenanstalt vorliege, ohne daß eine Erweiterung in räumlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht vorgenommen worden sei, und daß in einem Verfahren wegen Verlegung einer Krankenanstalt der Ärztekammer keine Parteistellung zukomme. Diesen Ausführungen muß entgegengehalten werden, daß die belangte Behörde den ihr im Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 7. November 1958 um gesundheitsbehördliche Genehmigung der Ambulatorien im 20. und 21. Wiener Gemeindebezirk bekanntgegebenen Sachverhalt zum Anlaß genommen hat, Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Ambulatorien einzuleiten. Dies geht aus dem Wortlaute der verschiedenen Schreiben, welche die belangte Behörde in dieser Angelegenheit an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Ärztekammer und die mitbeteiligte Partei gerichtet hat sowie aus der Verfügung, mit der eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, eindeutig hervor.

Die mitbeteiligte Partei hat sich zwar dagegen in ihrem Sehreiben vom 7.  Jänner 1960 verwahrt und ihre Ansicht dargelegt, daß nicht die Neuerrichtung einer Krankenanstalt, sondern nur die Verlegung einer Abteilung sanitätsbehördlich zu genehmigen sei, doch hat die belangte Behörde, wie sich insbesondere aus den das Verfahren abschließenden Bescheiden ergibt, mit denen unter Bezugnahme auf die §§ 3 und 4 WrKAG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der Ambulatorien erteilt wurde, an ihrem Standpunkte festgehalten. Da also tatsächlich Verfahren über die Genehmigung der Neuerrichtung von Ambulatorien durchgeführt und abgeschlossen wurden, kann auf Grund des § 339 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) die Parteistellung der Ärztekammer in diesen Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung gegen die ergangenen Bescheide nicht zweifelhaft sein. Denn die Parteistellung ist als Formalbefugnis nur von der Tatsache, daß ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder zum Betrieb einer Krankenanstalt durchgeführt wurde, und nicht davon abhängig, ob das Verfahren begründetermaßen eingeleitet worden ist. Die Berechtigung der Ärztekammer zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist daher anzuerkennen.Die mitbeteiligte Partei hat sich zwar dagegen in ihrem Sehreiben vom 7.  Jänner 1960 verwahrt und ihre Ansicht dargelegt, daß nicht die Neuerrichtung einer Krankenanstalt, sondern nur die Verlegung einer Abteilung sanitätsbehördlich zu genehmigen sei, doch hat die belangte Behörde, wie sich insbesondere aus den das Verfahren abschließenden Bescheiden ergibt, mit denen unter Bezugnahme auf die Paragraphen 3 und 4 WrKAG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der Ambulatorien erteilt wurde, an ihrem Standpunkte festgehalten. Da also tatsächlich Verfahren über die Genehmigung der Neuerrichtung von Ambulatorien durchgeführt und abgeschlossen wurden, kann auf Grund des Paragraph 339, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) die Parteistellung der Ärztekammer in diesen Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung gegen die ergangenen Bescheide nicht zweifelhaft sein. Denn die Parteistellung ist als Formalbefugnis nur von der Tatsache, daß ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder zum Betrieb einer Krankenanstalt durchgeführt wurde, und nicht davon abhängig, ob das Verfahren begründetermaßen eingeleitet worden ist. Die Berechtigung der Ärztekammer zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ist daher anzuerkennen.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 3 Abs. 5 WrKAG bedarf die Errichtung eines Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger der im Absatz 2 vorgesehenen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, "wenn der Bedarf von der Landesregierung festgestellt ist (§ 23 Abs. 6 ASVG)". § 23 Abs. 6 ASVG ordnet gleichfalls an, daß die Neuerrichtung von Ambulatorien nur zulässig ist, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. Diese Bestimmung sagt jedoch auch nicht, nach welchen Gesichtspunkten das Vorliegen eines Bedarfes zu beurteilen ist. Der im § 3 Abs. 5 WrKAG enthaltene Hinweis auf den Abs. 2 dieses Paragraphen läßt es jedoch als zulässig erscheinen, den in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle hinsichtlich der Bedarfsfeststellung enthaltenen näheren Anweisungen auch bei Anwendung des Absatzes 5 zu folgen. Nach Absatz 2 ist der Bedarf zu beurteilen "im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§ 1 Abs. 2), nach der Anzahl und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder verwandten Anstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (§ 1 Abs. 2 Z. 7) auch unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen Fachärzte".Nach Paragraph 3, Absatz 5, WrKAG bedarf die Errichtung eines Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger der im Absatz 2 vorgesehenen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, "wenn der Bedarf von der Landesregierung festgestellt ist (Paragraph 23, Absatz 6, ASVG)". Paragraph 23, Absatz 6, ASVG ordnet gleichfalls an, daß die Neuerrichtung von Ambulatorien nur zulässig ist, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. Diese Bestimmung sagt jedoch auch nicht, nach welchen Gesichtspunkten das Vorliegen eines Bedarfes zu beurteilen ist. Der im Paragraph 3, Absatz 5, WrKAG enthaltene Hinweis auf den Absatz 2, dieses Paragraphen läßt es jedoch als zulässig erscheinen, den in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle hinsichtlich der Bedarfsfeststellung enthaltenen näheren Anweisungen auch bei Anwendung des Absatzes 5 zu folgen. Nach Absatz 2 ist der Bedarf zu beurteilen "im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (Paragraph eins, Absatz 2,), nach der Anzahl und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder verwandten Anstalten und nach der Verkehrslage, bei selbständigen Ambulatorien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) auch unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen Fachärzte".

Wie die Begründung des erstangefochtenen Bescheides zeigt, hat die belangte Behörde ihre Annahme, daß ein Bedarf für die Errichtung des Ambulatoriums bestehe, im Sinne dieser Bestimmung zu begründen versucht. Sie hat zunächst folgende Feststellungen getroffen:

"Gleichartige Krankenanstalten werden nur von der Antragstellerin selbst betrieben und zwar in Wien VII., Andreasgasse 3 und in Wien X, Van der Nüllgasse 20, also in beträchtlicher räumlicher Entfernung vom angestrebten Standort."Gleichartige Krankenanstalten werden nur von der Antragstellerin selbst betrieben und zwar in Wien römisch sieben., Andreasgasse 3 und in Wien römisch zehn, Van der Nüllgasse 20, also in beträchtlicher räumlicher Entfernung vom angestrebten Standort.

Die Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten kommen bei Beurteilung der Bedarfsfrage nicht in Betracht, da sie gemäß § 31 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1958, einen wesentlich eingeschränkten Behandlungsbereich umfassen.Die Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten kommen bei Beurteilung der Bedarfsfrage nicht in Betracht, da sie gemäß Paragraph 31, Absatz 2, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1958,, einen wesentlich eingeschränkten Behandlungsbereich umfassen.

Im 20. Bezirk ist ferner nur ein Facharzt für Lungenkrankheiten, nämlich Frau Dr. MK, Wien 20., S-straße 10 niedergelassen; in weiterer Entfernung und zwar in Wien II., Ggasse 4, ordiniert der Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. FG."Im 20. Bezirk ist ferner nur ein Facharzt für Lungenkrankheiten, nämlich Frau Dr. MK, Wien 20., S-straße 10 niedergelassen; in weiterer Entfernung und zwar in Wien römisch zwei., Ggasse 4, ordiniert der Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. FG."

Ihre rechtlichen Erwägungen leitet die belangte Behörde mit der Feststellung ein, daß der Bedarf nicht vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet werden könne, wie etwa bei der Errichtung neuer Gewerbebetriebe, sondern daß an die Spitze der Betrachtung das öffentliche Interesse an der Gesundheitspflege gestellt werden müsse. Diesem Standpunkt pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei. Auch gegen die weitere Überlegung der belangten Behörde, daß etwa schon bestehende gleichartige Einrichtungen desselben Versicherungsträgers keinen Anlaß bieten könnten, die Errichtung neuer Ambulatorien durch eben diesen Versicherungsträger zu unterbinden, ist nichts einzuwenden, da die Entscheidung der Frage, ob dies im Hinblick auf die Konkurrenz durch die bereits bestehenden eigenen Anstalten zweckmäßig ist, grundsätzlich dem Versicherungsträger überlassen werden kann. Mit Recht hebt die belangte Behörde anschließend hervor, daß demnach für die Prüfung der Bedarfsfrage das Verhältnis des zu errichtenden Ambulatoriums zu den gleichartigen Krankenanstalten (anderer Träger) und zu den Fachärzten von ausschlaggebender Bedeutung sei. Nach einem Hinweis darauf, daß festgestelltermaßen gleichartige Krankenanstalten im gegenständlichen Falle nicht in Betracht kommen, fährt die Begründung des angefochtenen Bescheides fort wie folgt:

"Was nun aber die beiden Fachärzte anlangt, so muß in Betracht gezogen werden, daß die im Ambulatorium angestrebte Tätigkeit nach der vorgelegten Anstaltsordnung nur einen Teil des Berechtigungsumfanges eines Facharztes für Lungenkrankheiten zum Gegenstand hat. Das Ambulatorium dient nämlich in erster Linie der Diagnostik, der Ausarbeitung von Therapievorschlägen für die behandelnden Ärzte und weitere der Begutachtung und Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane mit der klassischen und konservativen Therapie (Beratung, Rezeptierung, Verabfolgung von Injektionen, Zuweisung zur physikalischen Behandlung).

Solche Untersuchungen und Behandlungen nehmen erfahrungsgemäß nicht viel Zeit in Anspruch, sodaß den Patienten längere Wartezeiten erspart werden. Wie auch aus dem Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 29. 10. 1959 hervorgeht, wird dadurch die Frühdiagnose der Lungentuberkulose erleichtert, sodaß die Errichtung von Ambulatorien dieser Art neben fachärztlichen Ordinationsstätten im Interesse der Bevölkerung gelegen ist. Der Bedarf ist daher auch bei Bedachtnahme auf die beiden Ordinationsstätten von Lungenfachärzten gegeben."

Den in der Beschwerde gegen diese Ausführungen erhobenen Einwendungen muß zum Teil Berechtigung zuerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, daß die von der belangten Behörde gezogenen Folgerungen nur dann verständlich wären, wenn die Ambulatorien einen weiteren Wirkungskreis als die Fachärzte hätten, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Der wenn auch etwas unklar zum Ausdruck gebrachte Gedankengang der belangten Behörde geht dahin, daß infolge des eingeschränkten Wirkungskreises der Ambulatorien die dort durchzuführenden Untersuchungen und Behandlungen am einzelnen Patienten nicht soviel Zeit in Anspruch nehmen wie manche der den Fachärzten vorbehaltenen länger dauernden Maßnahmen (z. B. die in der Gegenschrift der belangten Behörde erwähnte Füllung eines Pneumothorax). Der Schluß, daß sich infolge dieses Umstandes beim Facharzt längere Wartezeiten ergeben können, ist daher zwar nicht unlogisch, aber doch nur für Einzelfälle gerechtfertigt, weil ja derartige länger dauernde Behandlungsmethoden ihrer Natur nach nur bei einem relativ geringen Prozentsatz der den Facharzt aufsuchenden Patienten in Frage kommen werden. Der damit verbundene Zeitaufwand kann im ganzen betrachtet kaum ins Gewicht fallen. Dieses Argument der belangten Behörde ist daher für sich allein jedenfalls nicht geeignet, den Bedarf nach den neuen Ambulatorien schlüssig zu begründen. Was die weiteren die Bedarfsfrage betreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid anlangt, die unter "Berufung auf das Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 29. Oktober 1959 dahin gehen, daß durch die Errichtung von Ambulatorien die Frühdiagnose der Lungentuberkulose erleichtert werde, so müssen sie tatsächlich als unzulänglich bezeichnet werden. Sie stellen nichts anderes dar, als eine allgemeine Behauptung, die jeden Zusammenhang mit dem konkreten Fall vermissen läßt. Daß einschlägige Ambulatorien auch der Frühdiagnose der Tuberkulose dienen, trifft sicherlich zu. Voraussetzung dafür aber, daß die Frühdiagnose durch die Errichtung eines neuen Ambulatoriums erleichtert wird, wäre aber, daß die schon bestehenden anderen Möglichkeiten zur Untersuchung und Behandlung der tuberkulosegefährdeten oder -erkrankten Personen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht oder aus anderen Gründen unzulänglich sind. Durch die bloße Feststellung der belangten Behörde, daß im 20. Bezirk nur ein Facharzt für Lungenkrankheiten und im anschließenden 2. Bezirk ein weiterer solcher Facharzt ordiniere, ist in keiner Weise dargetan, daß die der Bevölkerung damit gebotene Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeit nicht allen Anforderungen entspricht, die im Interesse der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit gestellt werden müssen. Um dies beurteilen zu können, wären Feststellungen darüber erforderlich, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Fachärzte befriedigt wird. Dabei wäre auch auf die angrenzenden Teile des 1. und 9. Gemeindebezirkes Bedacht zu nehmen, da auch die dort seßhaften Fachärzte sich in angemessener Entfernung vom Sitze des Ambulatoriums befinden. Auch wenn man im Interesse der Förderung der Gesundheitspflege davon ausgeht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 3 Abs. 5 bzw. Abs. 2 lit. a WrKAG ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums besteht, kein allzu strenger und jedenfalls kein von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrschter Maßstab anzuwenden ist, daß es also nicht unbedingt notwendig erscheint, einen krassen Mangel an einschlägigen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, so müßte doch zumindest dargetan werden, daß durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung in irgendeiner Weise wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen geschlossen werden könnte, daß dies bei dem Ambulatorium, dessen Errichtung durch den erstangefochtenen Bescheid bewilligt wurde, der Fall wäre. Da mangels solcher Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde den Bedarf tatsächlich zu Recht angenommen und die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe des Ambulatoriums gesetzmäßig erteilt hat oder nicht, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 aufgehoben werden.Den in der Beschwerde gegen diese Ausführungen erhobenen Einwendungen muß zum Teil Berechtigung zuerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, daß die von der belangten Behörde gezogenen Folgerungen nur dann verständlich wären, wenn die Ambulatorien einen weiteren Wirkungskreis als die Fachärzte hätten, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Der wenn auch etwas unklar zum Ausdruck gebrachte Gedankengang der belangten Behörde geht dahin, daß infolge des eingeschränkten Wirkungskreises der Ambulatorien die dort durchzuführenden Untersuchungen und Behandlungen am einzelnen Patienten nicht soviel Zeit in Anspruch nehmen wie manche der den Fachärzten vorbehaltenen länger dauernden Maßnahmen (z. B. die in der Gegenschrift der belangten Behörde erwähnte Füllung eines Pneumothorax). Der Schluß, daß sich infolge dieses Umstandes beim Facharzt längere Wartezeiten ergeben können, ist daher zwar nicht unlogisch, aber doch nur für Einzelfälle gerechtfertigt, weil ja derartige länger dauernde Behandlungsmethoden ihrer Natur nach nur bei einem relativ geringen Prozentsatz der den Facharzt aufsuchenden Patienten in Frage kommen werden. Der damit verbundene Zeitaufwand kann im ganzen betrachtet kaum ins Gewicht fallen. Dieses Argument der belangten Behörde ist daher für sich allein jedenfalls nicht geeignet, den Bedarf nach den neuen Ambulatorien schlüssig zu begründen. Was die weiteren die Bedarfsfrage betreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid anlangt, die unter "Berufung auf das Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 29. Oktober 1959 dahin gehen, daß durch die Errichtung von Ambulatorien die Frühdiagnose der Lungentuberkulose erleichtert werde, so müssen sie tatsächlich als unzulänglich bezeichnet werden. Sie stellen nichts anderes dar, als eine allgemeine Behauptung, die jeden Zusammenhang mit dem konkreten Fall vermissen läßt. Daß einschlägige Ambulatorien auch der Frühdiagnose der Tuberkulose dienen, trifft sicherlich zu. Voraussetzung dafür aber, daß die Frühdiagnose durch die Errichtung eines neuen Ambulatoriums erleichtert wird, wäre aber, daß die schon bestehenden anderen Möglichkeiten zur Untersuchung und Behandlung der tuberkulosegefährdeten oder -erkrankten Personen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht oder aus anderen Gründen unzulänglich sind. Durch die bloße Feststellung der belangten Behörde, daß im 20. Bezirk nur ein Facharzt für Lungenkrankheiten und im anschließenden 2. Bezirk ein weiterer solcher Facharzt ordiniere, ist in keiner Weise dargetan, daß die der Bevölkerung damit gebotene Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeit nicht allen Anforderungen entspricht, die im Interesse der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit gestellt werden müssen. Um dies beurteilen zu können, wären Feststellungen darüber erforderlich, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Fachärzte befriedigt wird. Dabei wäre auch auf die angrenzenden Teile des 1. und 9. Gemeindebezirkes Bedacht zu nehmen, da auch die dort seßhaften Fachärzte sich in angemessener Entfernung vom Sitze des Ambulatoriums befinden. Auch wenn man im Interesse der Förderung der Gesundheitspflege davon ausgeht, daß bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, bzw. Absatz 2, Litera a, WrKAG ein Bedarf für die Errichtung eines Ambulatoriums besteht, kein allzu strenger und jedenfalls kein von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrschter Maßstab anzuwenden ist, daß es also nicht unbedingt notwendig erscheint, einen krassen Mangel an einschlägigen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, so müßte doch zumindest dargetan werden, daß durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung in irgendeiner Weise wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen geschlossen werden könnte, daß dies bei dem Ambulatorium, dessen Errichtung durch den erstangefochtenen Bescheid bewilligt wurde, der Fall wäre. Da mangels solcher Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde den Bedarf tatsächlich zu Recht angenommen und die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe des Ambulatoriums gesetzmäßig erteilt hat oder nicht, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 aufgehoben werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. a und c VwGG 1952 Abstand genommen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera a und c VwGG 1952 Abstand genommen werden.

Wien, am 14. Juni 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001752.X00

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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