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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Rechtssatz
Obwohl die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 für das Qualifikationsverfahren nicht gelten, ergibt es sich aus dem Wesen einer Rechtsmittelinstanz, daß sie verpflichtet ist, ihren Bescheid zu begründen, wenn und soweit sie den Einwendungen des beschwerdeführenden Beamten bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung trägt.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002534.X04Im RIS seit
17.01.2002