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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litdRechtssatz
Als Mitunternehmer einer Gesellschaft ist anzusehen, wer am Geschäftsvermögen, insbesondere an den stillen Reserven eines Unternehmens beteiligt ist. Auch eine Unterbeteiligung am Gewinn einer Personengesellschaft kann eine echte Mitunternehmerschaft des Unterbeteiligten begründen, wenn der Unterbeteiligte an den Anlagewerten und stillen Reserven des Unternehmens wie ein gewöhnlicher Gesellschafter beteiligt, die Unterbeteiligung den anderen Gesellschaftern bekannt ist und in der Bilanz und Gewinnerklärung der Gesellschaft offen ausgewiesen wird (Hinweis E 30.9.1955, 1426/53, VwSlg 1249 F/1955; E 4.12.1953, 7/51, VwSlg 858 F/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001226.X01Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022