TE Vwgh Erkenntnis 1962/6/22 1413/61

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Veröffentlicht am 22.06.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde der X-Fischereigemeinschaft gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1961, Zl. 96.106/133 - 56.036/61, betreffend Kostenersatz in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit dem Bescheide vom 22. März 1961 die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte "Republik Österreich (ÖBB)" unter Bezugnahme auf die §§ 15, 99, 111, 114, 117, 118 und 123 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), verpflichtet, den im Rahmen der beschwerdeführenden Fischereigemeinschaft zusammengeschlossenen Personen "für die entgangene Fischereimöglichkeit durch Nichtbau des Ausgleichsbeckens in der Schneiderau" - es handelte sich dabei um eine Planung im Rahmen der dritten Ausbaustufe der "Stuchbach-Kraftwerke" der Österreichischen Bundesbahnen - eine Entschädigung von S 5.000,-- und für die aus der Umleitung des Ödbaches entstandenen Nachteile fischereiwirtschaftlicher Art eine Entschädigung von S 10.500,-- zu leisten. Zugleich ist der "Republik Österreich (ÖBB)" der Ersatz von S 1.705,-- an Kosten anwaltlicher Vertretung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid wurde auf Seite der verpflichten Partei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen in Wien und der Bundesbahndirektion in Linz (irrtümlich auch einer nicht bestehenden Bundesbahndirektion Bischofshofen) zugestellt.Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit dem Bescheide vom 22. März 1961 die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte "Republik Österreich (ÖBB)" unter Bezugnahme auf die Paragraphen 15, 99, 111, 114, 117, 118 und 123 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), verpflichtet, den im Rahmen der beschwerdeführenden Fischereigemeinschaft zusammengeschlossenen Personen "für die entgangene Fischereimöglichkeit durch Nichtbau des Ausgleichsbeckens in der Schneiderau" - es handelte sich dabei um eine Planung im Rahmen der dritten Ausbaustufe der "Stuchbach-Kraftwerke" der Österreichischen Bundesbahnen - eine Entschädigung von S 5.000,-- und für die aus der Umleitung des Ödbaches entstandenen Nachteile fischereiwirtschaftlicher Art eine Entschädigung von S 10.500,-- zu leisten. Zugleich ist der "Republik Österreich (ÖBB)" der Ersatz von S 1.705,-- an Kosten anwaltlicher Vertretung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid wurde auf Seite der verpflichten Partei der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen in Wien und der Bundesbahndirektion in Linz (irrtümlich auch einer nicht bestehenden Bundesbahndirektion Bischofshofen) zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die "Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahndirektion Linz " Berufung, in der sie die Auferlegung des Kostenersatzes als rechtsirrig bekämpften. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vertrat dazu in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 1961 den Rechtsstandpunkt, daß die Bundesbahndirektion Linz nicht befugt sei, für die Republik Österreich als Berufungswerberin aufzutreten.

Mit dem Bescheide vom 24. Juni 1961 gab die belangte Behörde der Berufung Folge; sie behob den erstinstanzlichen Bescheid in seinem den Kostenersatz behandelnden Teil und wies gleichzeitig das Begehren der Beschwerdeführerin nach Zuspruch der Kosten für die Verfassung der Gegenschrift zur Berufung (S 324,25) ab.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde legt diesem Berufungsbescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last.

Der Beschwerde mußte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben:

Die Führung des staatseigenen Unternehmens "Österreichische Bundesbahnen" besorgt der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft durch die ihm unterstellte Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen (§ 51 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945), die sich wiederum für die nicht von ihr zentral behandelten Angelegenheiten der Bundesbahndirektionen (Wien, Linz, Innsbruck, Villach) bedient. Die für diese organisatorischen Einrichtungen der Österreichischen Bundesbahnen auftretenden Einzelorgane leiten ihr Mandat somit von dem dieses Unternehmen namens des Staates verwaltenden Bundesminister ab. Ihnen muß deshalb dort, wo dem Staate für das Bahnunternehmen Rechte oder Pflichten übertragen werden, im Rahmen der ihnen dienstlich zugewiesenen Aufgaben auch das Recht zugestanden werden, die Interessen des Bahnunternehmens der Republik Österreich als Bahneignerin in deren Namen geltend zu machen. Einer besonderen Vollmacht der betreffenden Organe bedarf es dazu entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, weil die Bevollmächtigung bereits durch den Organisationsstatus des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgewiesen erscheint. Daß aber das die Berufung zeichnende Organ der Bundesbahndirektion Linz auf Grund des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches nicht ermächtigt gewesen sei, dieses Rechtsmittel im Namen der Bundesbahndirektion zu unterfertigen, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Daß die Berufung nicht ausdrücklich namens der Republik Österreich erhoben worden war, vermochte nichts daran zu ändern, daß der die Bundesbahndirektion in diesem Falle repräsentierende Beamte kraft der Einrichtung der Bundesbahndirektion als Organ der Bahneignerin von vornherein nur für letztere auftreten konnte, dies ganz abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin wohl nicht verborgen sein konnte, daß ihr auch im Berufungsverfahren - so wie bis dahin - die Republik Österreich als Bahneignerin gegenüberstand, ob sie nun im Verfahren gelegentlich durch Organe der Generaldirektion oder hier durch ein solches der Bundesbahndirektion Linz vertreten war.Die Führung des staatseigenen Unternehmens "Österreichische Bundesbahnen" besorgt der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft durch die ihm unterstellte Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph 51, Absatz eins, des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94 aus 1945,), die sich wiederum für die nicht von ihr zentral behandelten Angelegenheiten der Bundesbahndirektionen (Wien, Linz, Innsbruck, Villach) bedient. Die für diese organisatorischen Einrichtungen der Österreichischen Bundesbahnen auftretenden Einzelorgane leiten ihr Mandat somit von dem dieses Unternehmen namens des Staates verwaltenden Bundesminister ab. Ihnen muß deshalb dort, wo dem Staate für das Bahnunternehmen Rechte oder Pflichten übertragen werden, im Rahmen der ihnen dienstlich zugewiesenen Aufgaben auch das Recht zugestanden werden, die Interessen des Bahnunternehmens der Republik Österreich als Bahneignerin in deren Namen geltend zu machen. Einer besonderen Vollmacht der betreffenden Organe bedarf es dazu entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, weil die Bevollmächtigung bereits durch den Organisationsstatus des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgewiesen erscheint. Daß aber das die Berufung zeichnende Organ der Bundesbahndirektion Linz auf Grund des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches nicht ermächtigt gewesen sei, dieses Rechtsmittel im Namen der Bundesbahndirektion zu unterfertigen, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Daß die Berufung nicht ausdrücklich namens der Republik Österreich erhoben worden war, vermochte nichts daran zu ändern, daß der die Bundesbahndirektion in diesem Falle repräsentierende Beamte kraft der Einrichtung der Bundesbahndirektion als Organ der Bahneignerin von vornherein nur für letztere auftreten konnte, dies ganz abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin wohl nicht verborgen sein konnte, daß ihr auch im Berufungsverfahren - so wie bis dahin - die Republik Österreich als Bahneignerin gegenüberstand, ob sie nun im Verfahren gelegentlich durch Organe der Generaldirektion oder hier durch ein solches der Bundesbahndirektion Linz vertreten war.

Die Beschwerde erwies sich daher in allen ihren Punkten als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Die Beschwerde erwies sich daher in allen ihren Punkten als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.

Wien, am 22. Juni 1962

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001413.X00

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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