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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114;Rechtssatz
Für die Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft gelegen sei, im Falle einer Enteignung im Sinne des § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zuzuerkennen, bietet ein nach dem Bewilligungsverfahren gemäß §§ 114 Abs. 1 und 117 WRG 1959 abzuführendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren jedenfalls schon deshalb keine Grundlage, weil eine aus solchen Rücksichten abzuleitende Entschädigungspflicht im Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen ist.Für die Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft gelegen sei, im Falle einer Enteignung im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zuzuerkennen, bietet ein nach dem Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 114, Absatz eins und 117 WRG 1959 abzuführendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren jedenfalls schon deshalb keine Grundlage, weil eine aus solchen Rücksichten abzuleitende Entschädigungspflicht im Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001338.X01Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016