TE Vwgh Erkenntnis 1962/6/22 1338/61

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Veröffentlicht am 22.06.1962
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §114;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §64 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft in Klagenfurt gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1961, Zl. 96.122/391 - 49.052/60, betreffend Erhaltung einer Wasseranlage und Auferlegung einer Entschädigungsleistung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Abschnitt II des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz aufrecht erhalten, Abschnitt VI P. 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung von S 25.000,-- an JH verpflichtet worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Abschnitt römisch zwei des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz aufrecht erhalten, Abschnitt römisch sechs P. 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung von S 25.000,-- an JH verpflichtet worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführerin mit dem Bescheide vom 7. August 1957 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Z-baches durch Beileitung zum Rbach sowie zur Erstellung und zum Betriebe der hiefür erforderlichen Anlagen im Rahmen des K-Kraftwerkes erteilt. Da durch die Ableitung des Z-baches eine Reihe bestehender Bewässerungsrechte derart beeinträchtigt werden mußte, daß die betreffenden Grundflächen in der bisherigen Art (Berieselung) mit der verbleibenden Restwassermenge nicht mehr landwirtschaftlich genützt werden konnten, erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichteten Eingabe vom 2. April 1958 bereit, nach Maßgabe der beigegebenen Pläne zugunsten der betroffenen Grundbesitzer eine Beregnungsanlage herzustellen, die nach Meinung der Beschwerdeführerin am besten im Rahmen einer von diesen Besitzern zu bildenden Wassergenossenschaft betrieben werden sollte. Bei der hierüber am 18. Juni 1958 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Wasserbezugsberechtigten (den im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien) einerseits und der Beschwerdeführerin anderseits zwar in vielen Punkten Übereinstimmung erzielt, bezüglich der Erhaltung der Anlage aber keine Einigung erreicht. Die Beschwerdeführerin begehrte die Übernahme der Anlagenerhaltung durch die Bezugsberechtigten, während diese nur bereit waren, die Anlage zum Teil zu erhalten. Zur Konstituierung der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Wassergenossenschaft kam es nach Ausweis der Akten im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht, obwohl die wasserbezugsberechtigten Personen zunächst erklärt hatten, eine Wassergenossenschaft bilden zu wollen, und für diesen Fall die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Beregnungsanlage an die Wassergenossenschaft beantragt hatten. Der mitbeteiligte JH aus G Nr. 2 schlug der Beschwerdeführerin vor, ihm als Entschädigung für die Nichteinbeziehung seiner Grundparzelle 1578 in die Beregnungsanlage auf den Parzellen 590 und 591/2 KG. X eine Viehtränke zu schaffen. Bisher habe das Tränkwasser für das auf diesen Grundstücken weidende Vieh aus dem Z-bach entnommen werden können. Diese Möglichkeit entfalle nunmehr. Weitere Erklärungen gab JH bei dieser Verhandlung nicht ab. Die Beschwerdeführerin sagte zu, die für eine solche Viehtränke erforderlichen Leitungsrohre liefern zu wollen.Die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführerin mit dem Bescheide vom 7. August 1957 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Z-baches durch Beileitung zum Rbach sowie zur Erstellung und zum Betriebe der hiefür erforderlichen Anlagen im Rahmen des K-Kraftwerkes erteilt. Da durch die Ableitung des Z-baches eine Reihe bestehender Bewässerungsrechte derart beeinträchtigt werden mußte, daß die betreffenden Grundflächen in der bisherigen Art (Berieselung) mit der verbleibenden Restwassermenge nicht mehr landwirtschaftlich genützt werden konnten, erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichteten Eingabe vom 2. April 1958 bereit, nach Maßgabe der beigegebenen Pläne zugunsten der betroffenen Grundbesitzer eine Beregnungsanlage herzustellen, die nach Meinung der Beschwerdeführerin am besten im Rahmen einer von diesen Besitzern zu bildenden Wassergenossenschaft betrieben werden sollte. Bei der hierüber am 18. Juni 1958 abgeführten mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Wasserbezugsberechtigten (den im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien) einerseits und der Beschwerdeführerin anderseits zwar in vielen Punkten Übereinstimmung erzielt, bezüglich der Erhaltung der Anlage aber keine Einigung erreicht. Die Beschwerdeführerin begehrte die Übernahme der Anlagenerhaltung durch die Bezugsberechtigten, während diese nur bereit waren, die Anlage zum Teil zu erhalten. Zur Konstituierung der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Wassergenossenschaft kam es nach Ausweis der Akten im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht, obwohl die wasserbezugsberechtigten Personen zunächst erklärt hatten, eine Wassergenossenschaft bilden zu wollen, und für diesen Fall die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Beregnungsanlage an die Wassergenossenschaft beantragt hatten. Der mitbeteiligte JH aus G Nr. 2 schlug der Beschwerdeführerin vor, ihm als Entschädigung für die Nichteinbeziehung seiner Grundparzelle 1578 in die Beregnungsanlage auf den Parzellen 590 und 591/2 KG. römisch zehn eine Viehtränke zu schaffen. Bisher habe das Tränkwasser für das auf diesen Grundstücken weidende Vieh aus dem Z-bach entnommen werden können. Diese Möglichkeit entfalle nunmehr. Weitere Erklärungen gab JH bei dieser Verhandlung nicht ab. Die Beschwerdeführerin sagte zu, die für eine solche Viehtränke erforderlichen Leitungsrohre liefern zu wollen.

Der Amtssachverständige erachtete es als gerechtfertigt, daß die festen Anlageteile wegen ihrer geplanten gediegenen und dauerhaften Ausführung durch die Bezugsberechtigten erhalten werden sollten. Es sollte nach seiner Auffassung noch untersucht werden, ob der Bauentwurf im Interesse der Bezugsberechtigten insofern einzuschränken sei, daß das Wasser für die Anlagezwecke nächst der im Bau befindlichen Brücke bei der Ortschaft S gefaßt werde. Sollte es notwendig sein, die Bachfassung an der bisher geplanten Stelle zu belassen, so erscheine es recht und, billig, wenn die Beschwerdeführerin, die allein ein Interesse an einer derartig verlängerten Leitung habe, die Obsorge für die allfällig notwendig werdende Wiederinstandsetzung der Leitung im Falle ihrer Zerstörung durch Hochwasser tragen würde, während die gewöhnliche Erhaltung dieser Leitung von voraussichtlich sehr langer Lebensdauer den Bezugsberechtigten zugemutet werden könne. Auch die Wartung der Anlage sollte durch diese Personen schon deshalb wahrgenommen werden, weil dies der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könnte.

Zur Klärung der Frage der Anlageerhaltung, der Situierung, der Wasserfassung sowie zur Bereinigung weiterer Wasserbezugsforderungen - darunter auch der des JH für eine Berieselung seiner Parzellen Nr. 590/1, 591/2, 590/6 und 594/2 - wurde vom Amte der Kärntner Landesregierung am 1. Oktober 1959 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten. Bei dieser Verhandlung erklärte JH, daß eine Beweidung seiner nach dem nunmehr vorgelegten Plan der Beschwerdeführerin für die Anlage einer Tränkmöglichkeit u.a. vorgesehenen Parzellen 590/1 und 591/2 nur möglich sei, wenn sie in die Beregnungsanlage einbezogen würden. Diese Weideflächen würden sonst austrocknen. Bis zur Ableitung des Z-baches habe ein Erdgerinne bestanden, durch welches das Bachwasser über diese Parzellen geleitet worden sei. Er habe zwar niemals ein Wasserrecht für diese Wasserableitung besessen, doch sei das Wasser schon seit Generationen für diese Zwecke abgeleitet worden. Er verweise außerdem auf die Bedingung

10) des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957. Der landwirtschaftliche Sachverständige stellte hiezu auf Grund einer Begehung der Parzellen Nr. 590/1 (Weide mit 6830 m2), Nr. 591/2 (Waldweide mit 4020 m2) und Nr. 594/2 (Weide mit 7063 m2), zusammen 17.913 m2, fest, daß diese Fläche nach den vorhandenen Gräben mit Ausnahme der bestockten Teile berieselt worden sei. Durch die Nichtberieselung könne der Betrieb eine Großvieheinheit weniger halten. Auf Grund des ausgewiesenen Reinertrages für eine Großvieheinheit (S 1000,-- pro Jahr) sei eine einmalige Entschädigung von S 25.000,-- angemessen. Eine vollkommene Beeinträchtigung der Nutzung sei nicht gegeben, weil die Weide im Frühjahr nach der Winterfeuchtigkeit bis etwa Juni genützt werden könne. Die angenommene Ertragsminderung beziehe sich auf den langjährigen Durchschnitt. In feuchten Jahren werde kaum eine Ertragsminderung auftreten, während sie in ausgesprochenen Trockenjahren erheblich sein werde. Es handle sich um eine Standweide, d.i. eine Weide, die lediglich weidemäßig genutzt werde, ohne besondere Düngungs- und Pflegemaßnahmen.

Die Beschwerdeführerin lehnte es ab, der Forderung des JH auf Einbeziehung seiner beiden Parzellen in die Beregnungsanlage nachzukommen. Ein durch sie eingeholtes Privatgutachten habe zum Inhalt, daß diese Grundstücke nicht durch den Wasserentzug "ausgehungert" erscheinen, sondern dies durch die schlechte bzw. niemals durchgeführte Düngung und den von Natur aus sehr steinigen Boden gegeben sei. Im übrigen besitze H kein Wasserrecht.

Der technische Amtssachverständige befaßte sich zunächst mit der Begutachtung der durch die Beschwerdeführerin neu vorgelegten Pläne für Tränkleitungen und ging sodann auf die Frage der Anlageerhaltung ein. Die Erhaltung der geplanten Anlage hänge stark mit deren Wartung zusammen. Da die Beschwerdeführerin in G keine Niederlassung habe, wäre für sie die Wartung der Anlage mit einem unwirtschaftlichen Aufwand verbunden. Die Wartung könne aber durch die Bewässerungsinteressenten ohne weiteres wahrgenommen werden. Es handle sich dabei in der Hauptsache um die laufende Reinigung der Sandkammer. Würden Sandmengen in die Leitung gelangen, dann würden dadurch nicht nur "die Absperrorgane" in kurzer Zeit schadhaft, sondern auch die Lebensdauer der Leitungen beträchtlich vermindert werden. Die Lebensdauer der für die Beregnungsleitungen vorgesehenen Rohre sei in der einschlägigen Literatur mit 100 Jahren angegeben, könne aber auch länger sein. Die mit den für die Tränkleitungen verwendeten Rohren bisher gemachten Erfahrungen seien durchaus günstig. Die Beregnung in der geplanten Form stelle gegenüber der bisher geübten Hangberieselung eine bedeutende Verbesserung dar, weshalb es gerechtfertigt sei, daß die Interessenten Leistungen für den Bau der Anlage oder für deren Erhaltung erbringen. Da die Erhaltung durch die Interessenten die günstigere Lösung sei als eine solche durch die Beschwerdeführerin, werde vorgeschlagen, die Interessenten zur Erhaltung der Gesamtanlage zu verpflichten. Um aber den Beteiligten, welche größtenteils Kleinbauern seien, keine zu schweren Lasten aufzuerlegen, sollten durch die Beschwerdeführerin Zuschüsse zu den Erhaltungskosten geleistet werden, und zwar in der Höhe von 1/3 des jährlichen Erhaltungsaufwandes (berechnet nach den Baukosten und der Lebensdauer der Anlage), d.h. in dem Betrage von jährlich S 1200,--. Dieser Betrag erscheine gering im Verhältnis zu dem Aufwand, den die Beschwerdeführerin zu tragen hätte, wenn sie die Anlage selbst warten würde. Es werde hiebei vorausgesetzt, daß die Beschwerdeführerin die endgültige Bachfassung (im Bauentwurf sei vorerst nur die provisorische Fassung vorgesehen gewesen) auf ihre alleinigen Kosten herstelle. Mit Rücksicht darauf, daß die Bachfassung ganz besonders den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei und eine wesentlich kürzere Lebensdauer haben dürfte als alle anderen Anlagenteile, erscheine es gerechtfertigt, daß die Erhaltung dieser Anlagenteile von der Beschwerdeführerin wahrgenommen werde. Hiebei werde unter "Fassung" die Anlage bis einschließlich der Entsandungskammer verstanden. Diese Regelung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bachfassung durch mangelhafte Wartung seitens der Interessenten keinen Schaden leiden könne und daher auch aus diesem Grunde keine Notwendigkeit bestehe, diesen Anlagenteil den Interessenten zur Erhaltung zu überantworten. Während die Bezugsberechtigten hiezu erklärten, nur die beweglichen Anlageteile erhalten zu wollen, vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß die Interessenten die Erhaltungskosten zur Gänze zu übernehmen hätten.

Mit dem Bescheide vom 24. Februar 1960 trug der Landeshauptmann von Kärnten unter Hinweis auf die einschlägigen Auflagen - (Abschnitt B Pkt. 10, Abschnitt C) des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 und bei Bezugnahme auf die §§ 114, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), der Beschwerdeführerin auf, die Beregnungsanlage G, die gleichzeitig auch Viehtränke und Feuerlöschhydranten mit Wasser versorge, nach dem durch die Beschwerdeführerin verfaßten Projekt auf ihre Kosten herzustellen. In Abschnitt II des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin außerdem die Verpflichtung auferlegt, die Bachfassung (Anlage einschließlich der Entsandungskammer) dauernd zu erhalten sowie zu den Erhaltungskosten der übrigen fest verlegten Anlageteile jährlich den Beitrag von S 1200,-- zu leisten. In Punkt VI wurde unter Z. 1 die Forderung des JH, für die Parzellen Nr. 590/1 und 591/2 KG. X) eine Bewässerungsmöglichkeit zu schaffen, abgewiesen. Pkt. V des Bescheidspruches besagt, daß über das von den Interessenten bei der örtlichen Verhandlung am 18. Juni 1958 gestellte Ansuchen, ihnen die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme einer Wassermenge von 22.20 sl aus dem Z-bache zum Betriebe der gegenständlichen Anlage für Beregnungs-, Tränk- und Feuerlöschenzwecke zu erteilen, von der zuständigen Wasserrechtsbehörde gesondert zu entscheiden sein werde. Der sonstige Bescheidinhalt kann im Hinblick auf den Gegenstand der Beschwerde vernachlässigt werden.Mit dem Bescheide vom 24. Februar 1960 trug der Landeshauptmann von Kärnten unter Hinweis auf die einschlägigen Auflagen - (Abschnitt B Pkt. 10, Abschnitt C) des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 und bei Bezugnahme auf die Paragraphen 114, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959), der Beschwerdeführerin auf, die Beregnungsanlage G, die gleichzeitig auch Viehtränke und Feuerlöschhydranten mit Wasser versorge, nach dem durch die Beschwerdeführerin verfaßten Projekt auf ihre Kosten herzustellen. In Abschnitt römisch zwei des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin außerdem die Verpflichtung auferlegt, die Bachfassung (Anlage einschließlich der Entsandungskammer) dauernd zu erhalten sowie zu den Erhaltungskosten der übrigen fest verlegten Anlageteile jährlich den Beitrag von S 1200,-- zu leisten. In Punkt römisch sechs wurde unter Ziffer eins, die Forderung des JH, für die Parzellen Nr. 590/1 und 591/2 KG. römisch zehn) eine Bewässerungsmöglichkeit zu schaffen, abgewiesen. Pkt. römisch fünf des Bescheidspruches besagt, daß über das von den Interessenten bei der örtlichen Verhandlung am 18. Juni 1958 gestellte Ansuchen, ihnen die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme einer Wassermenge von 22.20 sl aus dem Z-bache zum Betriebe der gegenständlichen Anlage für Beregnungs-, Tränk- und Feuerlöschenzwecke zu erteilen, von der zuständigen Wasserrechtsbehörde gesondert zu entscheiden sein werde. Der sonstige Bescheidinhalt kann im Hinblick auf den Gegenstand der Beschwerde vernachlässigt werden.

In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es u.a., die Beschwerdeführerin sei in Abschnitt B Pkt. 10 des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 verpflichtet worden, vollwertigen Ersatz zu leisten, soweit bestehende Wassernutzungen und Wasserbenutzungsanlagen durch die Wasserüberleitung der durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Abschnitt C dieses Bescheides enthalte den Hinweis auf das gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 in diesem Falle gesondert abzuführende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Die Herstellung der Beregnungsanlage sei notwendige da durch die Ableitung des Z-baches nur eine Restwassermenge verbleibe, die für die Weiterführung der bisher geübten Hangberieselung nicht genüge. Um den Interessenten keine zu schweren Lasten, die sie bisher nicht tragen mußten, aufzuerlegen, sei die Beschwerdeführerin zu einem jährlichen Beitrag zu den Erhaltungskosten in der Höhe von S 1200,-- verpflichtet worden. Mit Rücksicht darauf, daß die Bachfassung ganz besonders den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei und eine voraussichtlich kürzere Lebensdauer haben dürfte als die anderen Anlageteile und die Interessenten bisher eine derartige Bachfassung nicht erhalten mußten, sei die Beschwerdeführerin zur Erhaltung dieser Bachfassung verpflichtet worden. Somit hätten die Interessenten die gesamten Anlagen zu warten und zu erhalten, soweit nicht diesbezügliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin festgelegt worden seien. Mit dieser Art der Projektsausführung und der festgelegten Leistungen sei eine angemessene Entschädigung für die beeinträchtigten Wasserbenützungen sichergestellt.In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es u.a., die Beschwerdeführerin sei in Abschnitt B Pkt. 10 des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 verpflichtet worden, vollwertigen Ersatz zu leisten, soweit bestehende Wassernutzungen und Wasserbenutzungsanlagen durch die Wasserüberleitung der durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Abschnitt C dieses Bescheides enthalte den Hinweis auf das gemäß Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 in diesem Falle gesondert abzuführende Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Die Herstellung der Beregnungsanlage sei notwendige da durch die Ableitung des Z-baches nur eine Restwassermenge verbleibe, die für die Weiterführung der bisher geübten Hangberieselung nicht genüge. Um den Interessenten keine zu schweren Lasten, die sie bisher nicht tragen mußten, aufzuerlegen, sei die Beschwerdeführerin zu einem jährlichen Beitrag zu den Erhaltungskosten in der Höhe von S 1200,-- verpflichtet worden. Mit Rücksicht darauf, daß die Bachfassung ganz besonders den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei und eine voraussichtlich kürzere Lebensdauer haben dürfte als die anderen Anlageteile und die Interessenten bisher eine derartige Bachfassung nicht erhalten mußten, sei die Beschwerdeführerin zur Erhaltung dieser Bachfassung verpflichtet worden. Somit hätten die Interessenten die gesamten Anlagen zu warten und zu erhalten, soweit nicht diesbezügliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin festgelegt worden seien. Mit dieser Art der Projektsausführung und der festgelegten Leistungen sei eine angemessene Entschädigung für die beeinträchtigten Wasserbenützungen sichergestellt.

Die Forderung des JH auf Einbeziehung zweier Parzellen in das Beregnungssystem sei abzuweisen gewesen, weil H ein entsprechendes Wasserrecht niemals besessen habe und er somit hinsichtlich dieser Forderung keine Parteistellung besitze.

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die ihr im Abschnitt II dieses Bescheides auferlegten Verpflichtungen mit Berufung. Die ihr aufgetragene Erhaltungsverpflichtung sei ebenso rechtswidrig vorgeschrieben worden wie der jährliche Beitrag zu den Erhaltungskosten, dies deshalb, weil die Beregnungsanlage eine weit über die eigentliche Ersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin hinausgehende Meliorationsmaßnahme darstelle. Die Beschwerdeführerin wäre sogar berechtigt gewesen, von den Interessenten angemessene Kostenbeiträge für die Benützung der Anlage zu fordern, habe darauf aber verzichtet, weil die Interessenten als Ausgleich die Wartung und Erhaltung der gesamten Anlage übernehmen sollten. Es wäre falsch, aus den relativ hohen Anlagekosten die Unzumutbarkeit einer Erhaltung durch die Interessenten abzuleiten, zumal die Höhe dieser Kosten auf die besondere Güte des verwendeten Materials zurückzuführen sei und gerade deshalb die Erhaltungskosten sehr gering sein würden. Dies gelte nicht nur für das Rohrleitungsnetz, sondern auch für die kleine Restwasserfassung, die im übrigen nur ganz selten von größeren Wasserführungen stärker beansprucht werde.Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die ihr im Abschnitt römisch zwei dieses Bescheides auferlegten Verpflichtungen mit Berufung. Die ihr aufgetragene Erhaltungsverpflichtung sei ebenso rechtswidrig vorgeschrieben worden wie der jährliche Beitrag zu den Erhaltungskosten, dies deshalb, weil die Beregnungsanlage eine weit über die eigentliche Ersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin hinausgehende Meliorationsmaßnahme darstelle. Die Beschwerdeführerin wäre sogar berechtigt gewesen, von den Interessenten angemessene Kostenbeiträge für die Benützung der Anlage zu fordern, habe darauf aber verzichtet, weil die Interessenten als Ausgleich die Wartung und Erhaltung der gesamten Anlage übernehmen sollten. Es wäre falsch, aus den relativ hohen Anlagekosten die Unzumutbarkeit einer Erhaltung durch die Interessenten abzuleiten, zumal die Höhe dieser Kosten auf die besondere Güte des verwendeten Materials zurückzuführen sei und gerade deshalb die Erhaltungskosten sehr gering sein würden. Dies gelte nicht nur für das Rohrleitungsnetz, sondern auch für die kleine Restwasserfassung, die im übrigen nur ganz selten von größeren Wasserführungen stärker beansprucht werde.

EP als bevollmächtigter Vertreter der Bezugsberechtigten erhob u.a. Berufung gegen die Abweisung der Forderung des JH(Abschnitt VI Pkt. 1 des Bescheides). Der Stand punkt, daß H kein Recht zur Berieselung der beiden betreffenden Grundparzellen besitze, könne nicht vertreten werden, weil diese Wassernutzung seit Jahrzehnten vorgenommen worden und für den Betrieb notwendig sei. Es wäre ungerecht, die Beschwerdeführerin, von ihrer Entschädigungsverpflichtung nur deshalb zu befreien, weil H mit einem solchen Bewässerungsrecht nicht im Wasserbuch eingetragen sei. Im Bescheide der belangten Behörde (vom 7. August 1957) sei ausdrücklich festgelegt worden, daß bestehende Wassernutzungen vollwertig ersetzt werden müßten. Die übrigen Ausführungen dieser Berufung sind für die Erledigung des Beschwerdefalles nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin legte in Erwiderung auf dieses Berufungsvorbringen ein Privatgutachten des Univ. Prof. Dr. EA vom 17. August 1959 vor, das auf Grund sehr eingehender Untersuchungen der lokalen Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangte, daß die minderen Erträge der Parzellen Nr. 590/1, 591/2 und 594/2 nicht auf die Ableitung des Z-baches, sondern auf die extensive, unpflegliche und ungeregelte Bewirtschaftung des Bodens zurückzuführen sei. Durch eine pflegliche, gute und geregelte Bewirtschaftung würde JH höhere Erträge erzielen als durch Bewässerung des Bodens, dies schon allein deshalb, weil durch die Bewässerung ohnehin nur die muldigen Lagen erreicht werden und da und dort das Wasser durch den grobkörnigen Boden sickern würde. Ein technischer Amtssachverständiger der belangten Behörde (Abt. 11) erstattete am 26. Mai 1961 zum Gutachten des im Verfahren der Vorinstanz gehörten technischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Frage der Erhaltungspflicht im wesentlichen folgende Äußerung:EP als bevollmächtigter Vertreter der Bezugsberechtigten erhob u.a. Berufung gegen die Abweisung der Forderung des JH(Abschnitt römisch sechs Pkt. 1 des Bescheides). Der Stand punkt, daß H kein Recht zur Berieselung der beiden betreffenden Grundparzellen besitze, könne nicht vertreten werden, weil diese Wassernutzung seit Jahrzehnten vorgenommen worden und für den Betrieb notwendig sei. Es wäre ungerecht, die Beschwerdeführerin, von ihrer Entschädigungsverpflichtung nur deshalb zu befreien, weil H mit einem solchen Bewässerungsrecht nicht im Wasserbuch eingetragen sei. Im Bescheide der belangten Behörde (vom 7. August 1957) sei ausdrücklich festgelegt worden, daß bestehende Wassernutzungen vollwertig ersetzt werden müßten. Die übrigen Ausführungen dieser Berufung sind für die Erledigung des Beschwerdefalles nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin legte in Erwiderung auf dieses Berufungsvorbringen ein Privatgutachten des Univ. Prof. Dr. EA vom 17. August 1959 vor, das auf Grund sehr eingehender Untersuchungen der lokalen Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangte, daß die minderen Erträge der Parzellen Nr. 590/1, 591/2 und 594/2 nicht auf die Ableitung des Z-baches, sondern auf die extensive, unpflegliche und ungeregelte Bewirtschaftung des Bodens zurückzuführen sei. Durch eine pflegliche, gute und geregelte Bewirtschaftung würde JH höhere Erträge erzielen als durch Bewässerung des Bodens, dies schon allein deshalb, weil durch die Bewässerung ohnehin nur die muldigen Lagen erreicht werden und da und dort das Wasser durch den grobkörnigen Boden sickern würde. Ein technischer Amtssachverständiger der belangten Behörde (Abt. 11) erstattete am 26. Mai 1961 zum Gutachten des im Verfahren der Vorinstanz gehörten technischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Frage der Erhaltungspflicht im wesentlichen folgende Äußerung:

Dem Interesse der Bezugsberechtigten auf Herstellung einer möglichst kurzen Wasserzuleitung sei durch die im ergänzten Projekt vorgesehene Errichtung der Wasserfassung bei der S-brücke entsprochen worden. Der Bestand der geplanten Gußrohrleitung sei bei entsprechender Wartung (Räumung des Sandfanges, Entleerung der aufsteigenden Rohrstücke bei Frost) auf die Konsensdauer der Wasserkraftanlage gegeben, sodaß mit einer Erneuerung nicht gerechnet werden müsse. Auch hinsichtlich der für die Tränkleitung verwendeten Symalenrohre werde auf Grund der bisher mit solchen Rohren gewonnenen Erfahrungen mit keinen besonderen Erneuerungskosten zu rechnen sein. Da die Beregnung in der geplanten Form eine bedeutende Verbesserung gegenüber der bisher geübten Hangberieselung darstelle - wie dies auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. A hervorgehe - erscheine es gerechtfertigt, daß aus diesem Grunde die Interessenten irgendwelche Leistungen entweder für den Bau der Anlage oder deren Erhaltung aufbringen. Der Interessentenbeitrag habe bei der Beregnungsanlage K 10 % betragen. Ein gleicher Beitrag wäre auch hier angemessen, da bei der Durchführung von Meliorationsarbeiten nach dem Wasserbautenförderungsgesetz in der Regel mit einem Interessentenbeitrag von 30 % zu rechnen sei. Durch die Nichtzahlung dieses bei einer Baukostensumme von S 350.000,-- den Betrag von S 35.000,-- erreichenden Interessentenbeitrages ergebe sich für die Interessenten nach den Regeln der Rentenrechnung ein jährlicher Vorteil von S 1606,--, sodaß es angemessen sei, daß dieser Betrag durch die Interessenten jährlich für die Instandhaltung der Beregnungsanlage aufgewendet werde. Die Instandhaltungskosten für die Gesamtanlage ausschließlich der Bachfassung seien bei einer Baukostensumme von S 300.000,-- (S 50.000 für die Bachfassung bleiben dabei außer Betracht) im Hinblick auf die neue und gediegene Ausführung mit 1/2 % der Gesamtkosten pro Jahr anzusetzen, woraus sich ein jährlicher Aufwand von S 1500,-- ergebe. Dieser Betrag sei durch den vorerwähnten Betrag von S 1606,-- gedeckt, sodaß die Beschwerdeführerin zu diesen Erhaltungskosten keinen weiteren Beitrag zu leisten hätte. Hingegen sei die Instandhaltung der Bachfassung durch die Beschwerdeführerin gerechtfertigt, da bisher infolge der primitiven Fassungsart bei einer Beschädigung bzw. Zerstörung keine nennenswerten Kosten für die Interessenten anfielen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide gab die belangte Behörde der Berufung der durch EP vertretenen mitbeteiligten Parteien nur insofern Folge, als Abschnitt VI Pkt. 1 des erstinstanzlichen Bescheidspruches aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig verpflichtet wurde, dem JH für den Entfall der Bewässerungsmöglichkeit für die Parzellen Nr. 590/1 und 591/2 KG. X eine Entschädigung in der Höhe von S 25.000,-- innerhalb vier Wochen zu leisten.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide gab die belangte Behörde der Berufung der durch EP vertretenen mitbeteiligten Parteien nur insofern Folge, als Abschnitt römisch sechs Pkt. 1 des erstinstanzlichen Bescheidspruches aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig verpflichtet wurde, dem JH für den Entfall der Bewässerungsmöglichkeit für die Parzellen Nr. 590/1 und 591/2 KG. römisch zehn eine Entschädigung in der Höhe von S 25.000,-- innerhalb vier Wochen zu leisten.

Gleichzeitig wurde über Berufung der Beschwerdeführerin Abschnitt II des erstinstanzlichen Bescheidspruches hinsichtlich seines zweiten Absatzes (betreffend die Erhaltungskosten zu den übrigen Anlageteilen) aufgehoben, somit dieser Berufung bezüglich ihres sonstigen Vorbringens (dauernde Erhaltung der Bachfassung) der Erfolg versagt.Gleichzeitig wurde über Berufung der Beschwerdeführerin Abschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheidspruches hinsichtlich seines zweiten Absatzes (betreffend die Erhaltungskosten zu den übrigen Anlageteilen) aufgehoben, somit dieser Berufung bezüglich ihres sonstigen Vorbringens (dauernde Erhaltung der Bachfassung) der Erfolg versagt.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das gegenständliche Verfahren wurde durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1957 an die Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Z-baches (Beileitung zum R-bach) ausgelöst. Laut der Begründung dieses Bescheides handelte es sich bei diesem Wasserbauvorhaben um einen bevorzugten Wasserbau. Demgemäß war der Beschwerdeführerin auch im Abschnitt C des Bescheidspruches aufgetragen worden, Eingriffe in fremde Rechte nur nach vorangegangener gütlicher Vereinbarung oder auf Grund eines Enteignungs- und Entschädigungsbescheides vorzunehmen, wobei über Gegenstand und Umfang einer Enteignung sowie über das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entschädigung gemäß § 96 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach der Wasserrechtsnovelle 1947 (jetzt § 1114 WRG 1959), durch das Amt der Kärntner Landesregierung zu verhandeln und abzusprechen sein werde.Das gegenständliche Verfahren wurde durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1957 an die Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft des Z-baches (Beileitung zum R-bach) ausgelöst. Laut der Begründung dieses Bescheides handelte es sich bei diesem Wasserbauvorhaben um einen bevorzugten Wasserbau. Demgemäß war der Beschwerdeführerin auch im Abschnitt C des Bescheidspruches aufgetragen worden, Eingriffe in fremde Rechte nur nach vorangegangener gütlicher Vereinbarung oder auf Grund eines Enteignungs- und Entschädigungsbescheides vorzunehmen, wobei über Gegenstand und Umfang einer Enteignung sowie über das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entschädigung gemäß Paragraph 96, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach der Wasserrechtsnovelle 1947 (jetzt Paragraph 1114, WRG 1959), durch das Amt der Kärntner Landesregierung zu verhandeln und abzusprechen sein werde.

Die Beschwerdeführerin durfte somit die mit der Umleitung des Z-baches bzw. mit seiner "Beileitung zum R-bach" verbundenen Eingriffe in die Wassernutzungsrechte der mitbeteiligten Parteien erst vornehmen, wenn diese Parteien hiezu ihre uneingeschränkte Zustimmung erteilt hatten oder wenn durch den Landeshauptmann von Kärnten als nach § 114 Abs. 1 WRG 1959 zuständige Behörde die notwendigen Zwangsrechte zugunsten der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Festlegung der Entschädigungsleistungen rechtskräftig begründet worden waren.Die Beschwerdeführerin durfte somit die mit der Umleitung des Z-baches bzw. mit seiner "Beileitung zum R-bach" verbundenen Eingriffe in die Wassernutzungsrechte der mitbeteiligten Parteien erst vornehmen, wenn diese Parteien hiezu ihre uneingeschränkte Zustimmung erteilt hatten oder wenn durch den Landeshauptmann von Kärnten als nach Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 zuständige Behörde die notwendigen Zwangsrechte zugunsten der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Festlegung der Entschädigungsleistungen rechtskräftig begründet worden waren.

Die Beschwerdeführerin wählte nun den Weg, dem Landeshauptmann von Kärnten das Projekt für eine Beregnungsanlage zur Bewässerung von Grundstücken vorzulegen, die bisher mit Wasser aus dem Z-bach berieselt worden waren, und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, bei der die betroffenen Wasserberechtigten - soweit sie nicht in bar abzufinden waren - zur Bildung einer mit dem Wasserrecht für die Beregnungsanlage zu beteilenden Wassergenossenschaft veranlaßt werden sollten.

Wie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 18. Juni 1958 und vom 1. Oktober 1959 zeigen, kam eine gütliche Vereinbarung über die durch die Beschwerdeführerin einerseits und die in ihren Wasserbezugsrechten betroffenen Personen anderseits für die Erhaltung der Beregnungsanlage zu erbringenden Leistungen nicht zustande. Eine volle "gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten" im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 war mithin nicht erreicht worden. An dieser Tatsache vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, daß in zahlreichen Belangen Einigung erzielt worden war. Das heißt also, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Sinne der §§ 60, 114 und 117 WRG 1959 sowie des der Beschwerdeführerin in Abschnitt C des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 erteilten Auftrages die notwendigen Zwangsrechte zu begründen und der Beschwerdeführerin die Leistung angemessener Entschädigung aufzutragen hatte. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Februar 1960 enthält jedoch keinen Abspruch über die Begründung von Zwangsrechten, sodaß der bescheidmäßig festgelegten Pflicht der Beschwerdeführerin zur Errichtung und (teilweisen) Erhaltung der Beregnungsanlage keine entsprechenden Verpflichtungen der mitbeteiligten Parteien gegenüberstehen. Dies läßt erkennen, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz und mit ihr die belangte Behörde die ihnen in einem solchen Verfahren übertragenen Aufgaben nicht ausreichend wahrgenommen haben. (Hiezu sei auch auf die einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4596(A), und vom. 8. Mai 1958, Slg. N.F. Nr. 4663(A) hingewiesen.)Wie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 18. Juni 1958 und vom 1. Oktober 1959 zeigen, kam eine gütliche Vereinbarung über die durch die Beschwerdeführerin einerseits und die in ihren Wasserbezugsrechten betroffenen Personen anderseits für die Erhaltung der Beregnungsanlage zu erbringenden Leistungen nicht zustande. Eine volle "gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten" im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 war mithin nicht erreicht worden. An dieser Tatsache vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, daß in zahlreichen Belangen Einigung erzielt worden war. Das heißt also, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Sinne der Paragraphen 60, 114 und 117 WRG 1959 sowie des der Beschwerdeführerin in Abschnitt C des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 1957 erteilten Auftrages die notwendigen Zwangsrechte zu begründen und der Beschwerdeführerin die Leistung angemessener Entschädigung aufzutragen hatte. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Februar 1960 enthält jedoch keinen Abspruch über die Begründung von Zwangsrechten, sodaß der bescheidmäßig festgelegten Pflicht der Beschwerdeführerin zur Errichtung und (teilweisen) Erhaltung der Beregnungsanlage keine entsprechenden Verpflichtungen der mitbeteiligten Parteien gegenüberstehen. Dies läßt erkennen, daß die Wasserrechtsbehörde erster Instanz und mit ihr die belangte Behörde die ihnen in einem solchen Verfahren übertragenen Aufgaben nicht ausreichend wahrgenommen haben. (Hiezu sei auch auf die einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4596(A), und vom. 8. Mai 1958, Slg. N.F. Nr. 4663(A) hingewiesen.)

Es mußte demnach jedenfalls rechtswidrig sein, wenn der Beschwerdeführerin die Erhaltung eines Teiles der Beregnungsanlage (Bachfassung) aufgetragen wurde, ohne daß gleichzeitig alle jene Rechte der mitbeteiligten Parteien beseitigt worden wären, deren Entschädigung die Gesamtanlage dienen sollte. Die Beschwerdebehauptung, daß keine Rechtsgrundlage bestanden habe, der Beschwerdeführerin die in Abschnitt II des erstinstanzlichen und insoweit durch den bekämpften Bescheid bestätigten Bescheidspruches ausgesprochene Verpflichtung zur Erhaltung der Bachfassung (Anlage einschließlich der Entsandungskammer) aufzuerlegen, erweist sich somit bereits aus diesem Grunde als richtig, sodaß es entbehrlich war, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt näher einzugehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, daß das dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Mai 1961 - das übrigens den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden ist - hinsichtlich der Frage der Erhaltungspflicht der Anlage nicht so gefaßt ist, daß daraus die im angefochtenen Bescheide gezogenen rechtlichen Schlüsse ohne weiteres zu gewinnen waren. Der Interessentenbeitrag, der nach diesem Gutachten durch die Bezugsberechtigten zu leisten, jedoch mit dem Erhaltungsaufwand - ausgenommen die Bachfassung - zu kompensieren wäre, ergibt sich aus der Melioration, die das bisherige Berieselungssystem durch die neue Beregnungsanlage erfahren hat, und stellt daher die Abgeltung für einen an sich nicht zustehenden Vorteil dar. Bei dieser Betrachtungsweise des Amtssachverständigen wird also offenbar eine Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin für die Anlage einer Verpflichtung der Bezugsberechtigten für die Abgeltung der ihnen zugekommenen Melioration gegenübergestellt. Die entsprechenden Kostensummen werden kompensiert. Offen bleibt dabei aber die Frage nach der Höhe des Aufwandes (etwa Arbeitsstunden umgerechnet), den die Bezugsberechtigten für die Erhaltung der früheren Anlage zu leisten hatten und dessen Aufbringung ihnen doch wohl auch für die Zukunft zuzumuten ist. Das Sachverständigengutachten erscheint jedenfalls in dieser Richtung unvollständig.Es mußte demnach jedenfalls rechtswidrig sein, wenn der Beschwerdeführerin die Erhaltung eines Teiles der Beregnungsanlage (Bachfassung) aufgetragen wurde, ohne daß gleichzeitig alle jene Rechte der mitbeteiligten Parteien beseitigt worden wären, deren Entschädigung die Gesamtanlage dienen sollte. Die Beschwerdebehauptung, daß keine Rechtsgrundlage bestanden habe, der Beschwerdeführerin die in Abschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen und insoweit durch den bekämpften Bescheid bestätigten Bescheidspruches ausgesprochene Verpflichtung zur Erhaltung der Bachfassung (Anlage einschließlich der Entsandungskammer) aufzuerlegen, erweist sich somit bereits aus diesem Grunde als richtig, sodaß es entbehrlich war, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt näher einzugehen. Dennoch sei darauf hingewiesen, daß das dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Mai 1961 - das übrigens den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden ist - hinsichtlich der Frage der Erhaltungspflicht der Anlage nicht so gefaßt ist, daß daraus die im angefochtenen Bescheide gezogenen rechtlichen Schlüsse ohne weiteres zu gewinnen waren. Der Interessentenbeitrag, der nach diesem Gutachten durch die Bezugsberechtigten zu leisten, jedoch mit dem Erhaltungsaufwand - ausgenommen die Bachfassung - zu kompensieren wäre, ergibt sich aus der Melioration, die das bisherige Berieselungssystem durch die neue Beregnungsanlage erfahren hat, und stellt daher die Abgeltung für einen an sich nicht zustehenden Vorteil dar. Bei dieser Betrachtungsweise des Amtssachverständigen wird also offenbar eine Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin für die Anlage einer Verpflichtung der Bezugsberechtigten für die Abgeltung der ihnen zugekommenen Melioration gegenübergestellt. Die entsprechenden Kostensummen werden kompensiert. Offen bleibt dabei aber die Frage nach der Höhe des Aufwandes (etwa Arbeitsstunden umgerechnet), den die Bezugsberechtigten für die Erhaltung der früheren Anlage zu leisten hatten und dessen Aufbringung ihnen doch wohl auch für die Zukunft zuzumuten ist. Das Sachverständigengutachten erscheint jedenfalls in dieser Richtung unvollständig.

Die im angefochtenen Bescheid überdies der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, an JH eine Entschädigung von S 25.000,-- für den Entgang von Bewässerungsmöglichkeiten zu entrichten, wäre aus den soeben angestellten Überlegungen gleichfalls zu Unrecht ausgesprochen worden, wenn die belangte Behörde in diesem Falle rechtlich überhaupt in die Lage versetzt gewesen wäre, gleichzeitig gegenüber JH ein Zwangsrecht zu begründen. Dies war indes nicht der Fall. Wie JH im Verfahren selbst eingeräumt hat, stand und steht ihm ein Wasserrecht am Z-bach nicht zu, sodaß die belangte Behörde gar nicht in der Lage sein konnte, im Sinne des § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 mit einer Enteignung vorzugehen und für diesen Rechtsentzug nach § 117 dieses Gesetzes eine Entschädigung auszusprechen. Für die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft gelegen sei, in einem solchen Fall aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zuzuerkennen, bietet ein nach dem Bewilligungsverfahren gemäß §§ 114 Abs. 1 und 117 WRG 1959 abzuführendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren jedenfalls schon deshalb keine Grundlage, weil eine aus solchen Rücksichten abzuleitende Entschädigungspflicht im Wasserrechtsgesetze nicht vorgesehen ist.Die im angefochtenen Bescheid überdies der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, an JH eine Entschädigung von S 25.000,-- für den Entgang von Bewässerungsmöglichkeiten zu entrichten, wäre aus den soeben angestellten Überlegungen gleichfalls zu Unrecht ausgesprochen worden, wenn die belangte Behörde in diesem Falle rechtlich überhaupt in die Lage versetzt gewesen wäre, gleichzeitig gegenüber JH ein Zwangsrecht zu begründen. Dies war indes nicht der Fall. Wie JH im Verfahren selbst eingeräumt hat, stand und steht ihm ein Wasserrecht am Z-bach nicht zu, sodaß die belangte Behörde gar nicht in der Lage sein konnte, im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 mit einer Enteignung vorzugehen und für diesen Rechtsentzug nach Paragraph 117, dieses Gesetzes eine Entschädigung auszusprechen. Für die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, daß es im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft gelegen sei, in einem solchen Fall aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zuzuerkennen, bietet ein nach dem Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 114, Absatz eins und 117 WRG 1959 abzuführendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren jedenfalls schon deshalb keine Grundlage, weil eine aus solchen Rücksichten abzuleitende Entschädigungspflicht im Wasserrechtsgesetze nicht vorgesehen ist.

Der von der Beschwerde bekämpfte Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als mit ihm Abschnitt II des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz aufrechterhalten, Abschnitt VI Pkt. 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung von S 25.000,-- an JH verpflichtet worden ist.Der von der Beschwerde bekämpfte Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als mit ihm Abschnitt römisch zwei des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz aufrechterhalten, Abschnitt römisch sechs Pkt. 1 aufgehoben und die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung von S 25.000,-- an JH verpflichtet worden ist.

Wien, am 22. Juni 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001338.X00

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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