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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §109 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0417/60Rechtssatz
Die "Beschränkung auf die Frage des Vorzuges" (§ 109 Abs. 1 WRG 1959) verpflichtet die Behörde, zunächst mittels Bescheides auszusprechen, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist. Dies bedeutet auch, daß die die bevorzugten Wasserbauten begünstigenden Bestimmungen des § 115 WRG 1959 für das Widerstreitverfahren nicht von Bedeutung sind.Die "Beschränkung auf die Frage des Vorzuges" (Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959) verpflichtet die Behörde, zunächst mittels Bescheides auszusprechen, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist. Dies bedeutet auch, daß die die bevorzugten Wasserbauten begünstigenden Bestimmungen des Paragraph 115, WRG 1959 für das Widerstreitverfahren nicht von Bedeutung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000398.X02Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016