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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0417/60Rechtssatz
Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muß als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, daß das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne daß dadurch die Ausführung des andern behindert oder vereitelt werden muß.Ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 muß als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, daß das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne daß dadurch die Ausführung des andern behindert oder vereitelt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000398.X01Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016