Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Behauptet eine Partei, daß sie ein Rechtsmittel in einen bei der für die Einbringung zuständigen Behörde angebrachten Einlaufkasten innerhalb der Rechtsmittelfrist eingeworfen hat, so darf die Rechtsmittelbehörde, ohne auf die Frage der Richtigkeit dieses Vorbringens einzugehen, das Rechtsmittel nicht ohne weiteres mit der Begründung als verspätet zurückweisen, daß die betreffende Eingabe laut Eingangsstampiglie erst nach dem Ende der Rechtsmittelfrist eingelangt sei und der bloße Einwurf in einen Einlaufkasten noch nicht das rechtzeitige Einlaufen eines Schriftstückes beim Empfänger verbürgen. (Hinweis auf E vom 30.9.1912, Slg. Nr. 9107/A und E des BGH v. 29.4.1936, Zl. 1128, 1129/1935).Behauptet eine Partei, daß sie ein Rechtsmittel in einen bei der für die Einbringung zuständigen Behörde angebrachten Einlaufkasten innerhalb der Rechtsmittelfrist eingeworfen hat, so darf die Rechtsmittelbehörde, ohne auf die Frage der Richtigkeit dieses Vorbringens einzugehen, das Rechtsmittel nicht ohne weiteres mit der Begründung als verspätet zurückweisen, daß die betreffende Eingabe laut Eingangsstampiglie erst nach dem Ende der Rechtsmittelfrist eingelangt sei und der bloße Einwurf in einen Einlaufkasten noch nicht das rechtzeitige Einlaufen eines Schriftstückes beim Empfänger verbürgen. (Hinweis auf E vom 30.9.1912, Slg. Nr. 9107/A und E des BGH v. 29.4.1936, Zl. 1128, 1129 aus 1935,).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001118.X01Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016