RS Vwgh 1962/6/28 2107/60

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Veröffentlicht am 28.06.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
DVG 1958 §13 Abs2;

Beachte

Siehe: 2331/75 B 27. Januar 1976 RS 1 0875/48 E 1. Juni 1949

Rechtssatz

Da im § 13 Abs 2 DVG ohne jede Einschränkung angeordnet ist, daß zur Erklärung der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 AVG die zuständige oberste Dienstbehörde berufen ist, erscheint es nicht zweifelhaft, daß die oberste Dienstbehörde auch die von ihr selbst erlassenen Bescheide nach § 68 Abs 4 AVG als nichtig erklären kann.Da im Paragraph 13, Absatz 2, DVG ohne jede Einschränkung angeordnet ist, daß zur Erklärung der Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG die zuständige oberste Dienstbehörde berufen ist, erscheint es nicht zweifelhaft, daß die oberste Dienstbehörde auch die von ihr selbst erlassenen Bescheide nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG als nichtig erklären kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960002107.X02

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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