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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 litc;Rechtssatz
Die Ernennung eines gemäß § 8 Abs 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).Die Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002107.X01Im RIS seit
27.03.2003Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016