RS Vwgh 1962/6/28 2107/60

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Veröffentlicht am 28.06.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litc;
DVG 1958 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Ernennung eines gemäß § 8 Abs 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).Die Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzten Bundesbediensteten auf einen Dienstposten im Personalstand der oö Landesbeamten stellt keine Behandlung nach dem B-ÜG dar. Die Anrechnung einer bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigten Bundesdienstzeit für die Vorrückung und für die Ruhegenußbemessung durch den neuen Dienstgeber macht den Pensionierungsbescheid nicht tatsächlich undurchführbar (Hinweis E 15.10.1947, 0442/47, VwSlg 168 A/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960002107.X01

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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