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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §76 Abs1;Rechtssatz
Zwangsgenossenschaften können schon nach der Rechtsnatur ihrer Einrichtung niemals in die Lage versetzt sein, den gegen sie von Staats wegen verfügten Zwang durch eine einseitige Entschließung aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001418.X01Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015