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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 impl;Rechtssatz
Aus § 90 KOVG 1957 ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, Gutachten von Fachärzten einzuholen; es genügt grundsätzlich auch die Heranziehung praktischer Ärzte zur Erstellung von Gutachten.Aus Paragraph 90, KOVG 1957 ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, Gutachten von Fachärzten einzuholen; es genügt grundsätzlich auch die Heranziehung praktischer Ärzte zur Erstellung von Gutachten.
Schlagworte
Sachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002007.X01Im RIS seit
23.07.2001