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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Beachte
y15205;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann in Schätzungsfällen einen Sicherheitszuschlag auch dort verhängen, wo die erste Instanz einen anderen Schätzungsvorgang eingehalten hat, wenn hinreichende Gründe für eine solche Änderung der Schätzung vorliegen.
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E 3.7.1962, 1731/59 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001731.X02Im RIS seit
03.07.1962