Index
FinanzstrafrechtRechtssatz
Hat ein Schriftenverfasser, der einen Vertrag über die Übereignung einer Liegenschaft abfaßt, Zweifel daran, ob mitverkauften Inventargegenstände Zubehör der Liegenschaften sind, dann hat er allenfalls Auskünfte bei der Finanzbehörde einzuholen; er darf aber nicht in der Beurkundung des Vertrages über die Liegenschaft die Mitübergabe der Inventargegenstände verschweigen (Hinweis E 8.1.1958, 997/57, VwSlg 1751 F/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001443.X01Im RIS seit
04.06.1962Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025