RS Vwgh 1962/7/4 0347/62

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Veröffentlicht am 04.07.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §40 Abs2;
VStG §47;
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

§ 40 VStG ist so auszulegen, daß die Behörde verpflichtet ist, vor Fällung des Straferkenntnisses im ordentlichen Verfahren den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 mit ihrem im § 42 VStG umschriebenen Inhalt an ihn hinauszugeben. Durch diese Bestimmung ist dem Beschuldigten unentziehbares Recht eingeräumt, sich wenn er es für nützlich hält, vor der erkennenden Behörde selbst in mündlicher Verhandlung zu verantworten. (Hinweis auf E vom 22. März 1949, Zl. 707/47, VwSlg. Nr. 84/F)Paragraph 40, VStG ist so auszulegen, daß die Behörde verpflichtet ist, vor Fällung des Straferkenntnisses im ordentlichen Verfahren den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, mit ihrem im Paragraph 42, VStG umschriebenen Inhalt an ihn hinauszugeben. Durch diese Bestimmung ist dem Beschuldigten unentziehbares Recht eingeräumt, sich wenn er es für nützlich hält, vor der erkennenden Behörde selbst in mündlicher Verhandlung zu verantworten. (Hinweis auf E vom 22. März 1949, Zl. 707/47, VwSlg. Nr. 84/F)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000347.X01

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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