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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40 Abs2;Rechtssatz
§ 40 VStG ist so auszulegen, daß die Behörde verpflichtet ist, vor Fällung des Straferkenntnisses im ordentlichen Verfahren den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 mit ihrem im § 42 VStG umschriebenen Inhalt an ihn hinauszugeben. Durch diese Bestimmung ist dem Beschuldigten unentziehbares Recht eingeräumt, sich wenn er es für nützlich hält, vor der erkennenden Behörde selbst in mündlicher Verhandlung zu verantworten. (Hinweis auf E vom 22. März 1949, Zl. 707/47, VwSlg. Nr. 84/F)Paragraph 40, VStG ist so auszulegen, daß die Behörde verpflichtet ist, vor Fällung des Straferkenntnisses im ordentlichen Verfahren den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, mit ihrem im Paragraph 42, VStG umschriebenen Inhalt an ihn hinauszugeben. Durch diese Bestimmung ist dem Beschuldigten unentziehbares Recht eingeräumt, sich wenn er es für nützlich hält, vor der erkennenden Behörde selbst in mündlicher Verhandlung zu verantworten. (Hinweis auf E vom 22. März 1949, Zl. 707/47, VwSlg. Nr. 84/F)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000347.X01Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016