RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0088

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z8.9 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0186 E 24. Februar 2006 RS 5(Hier: ohne den ersten Satz; hier: Die Behauptung, dass der Arbeitsplatz des Beamten die gleiche Summe von Stellenwertpunkten aufweise wie eine näher bezeichnete Richtverwendung mit jeweils 430 Punkten, entzieht sich mangels nachvollziehbarer Erklärung im zu Grunde gelegten Gutachten einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Dienstbehörde hätte somit auf eine Ergänzung des Gutachtens dringen müssen.)

Stammrechtssatz

Die Behauptung, wonach sich aus den für die einzelnen Bewertungskategorien vergebenen Punktewerten für den Arbeitsplatz des Beamten ein Gesamtwert von 519 Punkten errechne, wobei die Bandbreite der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 460 bis 529 Punkte betrage, ist nicht nachvollziehbar. Den Gutachten ist ebenso wenig wie der Bescheidbegründung zu entnehmen, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für die einzelnen Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die - jedenfalls für die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage relevanten - Erläuterungen zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme, wurde dabei offenbar nicht eingehalten. Allein der Hinweis, dass diese Berechnung nach einem sonst nicht näher beschriebenen, aber bei einem renommierten Betriebsberatungsunternehmen "eingekauften" System erfolgte, reicht für die Nachvollziehbarkeit der genannten Gesamtsummen nicht. Gleiches gilt - jedenfalls für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, - auch in Ansehung der Festlegung der Bandbreite der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1. In diesem Zusammenhang mag es durchaus zutreffen, dass der Festlegung der Richtverwendungen nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ein System zu Grunde lag, welches von Bandbreiten wie auch immer zu ermittelnder Punktewerte ausging. Da aber die genannten Bandbreiten ihren positivrechtlichen Niederschlag ausschließlich in den in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Richtverwendungen gefunden haben, kann ein Nachweis für die Richtigkeit einer angenommenen Bandbreite für eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nur dadurch geführt werden, dass diese anhand der im Gesetz positivierten Richtverwendungen auch ausgelotet wird.

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120088.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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