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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2577/51 E 7. Oktober 1953 VwSlg 822 F/1953 RS 1Stammrechtssatz
Ein aufgehobenes Gesetz bleibt auf Tatbestände, die vor der Aufhebung verwirklicht worden sind, anwendbar, wenn die Aufhebung nicht rückwirkend ausgesprochen worden ist oder sich aus dem Sinn des aufhebenden Gesetzes ergibt, dass die Rückwirkung der Aufhebung beabsichtigt gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001671.X02Im RIS seit
10.07.1962Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012