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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Die Zollbehörde darf sich nicht damit begnügen, aus einem umfangreichen Tatsachenmaterial nur einen Teil - und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen - zu verwerten und den anderen Teil der zugunsten des Steuerpflichtigen sprechen könnte, gänzlich unerörtert zu lassen und dem Steuerpflichtigen vorzuenthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001567.X02Im RIS seit
18.05.2001