RS Vwgh 1962/7/10 1567/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1962
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Zollbehörde darf sich nicht damit begnügen, aus einem umfangreichen Tatsachenmaterial nur einen Teil - und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen - zu verwerten und den anderen Teil der zugunsten des Steuerpflichtigen sprechen könnte, gänzlich unerörtert zu lassen und dem Steuerpflichtigen vorzuenthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959001567.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten