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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 13 GEG gibt einem vermögenslosen Gebührenschuldner (Kostenschuldner) keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines gegen ihn gerichtete Zahlungsauftrag unterbleibt.Paragraph 13, GEG gibt einem vermögenslosen Gebührenschuldner (Kostenschuldner) keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines gegen ihn gerichtete Zahlungsauftrag unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001484.X02Im RIS seit
10.07.1962