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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr, Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführers, über die Beschwerde des RG in G gegen den Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 1961, Zl. 4-318 Ga 46/1-1961, betreffend eine Gewerbestrafsache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Eberhard Moser, und des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. JV, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Magistrat Graz fand mit seinem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1961 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den § 22, 15 Abs. 1 Pkt. 14 und 132 lit. a GewO für schuldig und verhängte über ihn gemäß den §§ 131 Abs. 1 lit. b und 132 lit. a GewO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage Arrest), weil der Beschwerdeführer in der Zeit von 1957 bis zum 23. November 1960 X Schlammpackungen ohne Konzession hiefür vertrieben habe; der Beschwerdeführer habe (lediglich) Gewerbeberechtigungen, die auf "Handelsagentur" und "Großhandel mit Elektrowaren (u. dgl.)" lauten. Die Behörde bezog sich in der Begründung ihres Strafbescheides auf das eine gleichartige Angelegenheit und denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1956, Zl. 504/55, und stellte den Inhalt einer gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz fest, wonach der vom Beschwerdeführer vertriebene X-schlamm als Heilschlamm zu bezeichnen sei sowie nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; danach könne die Untersuchung der Zusammensetzung des Schlammes unterbleiben, weil die medizinischen Indikationen und Heilwirkungen desselben eindeutig deklariert seien. Weiters wurde auf eine von Ärzten verfaßte Broschüre verwiesen, in welcher die Heilanzeigen und die Technik der lokalen Schlammbehandlung erläutert würden. Auf dieser Grundlage gelangte der Magistrat zu der Anschauung, es sei der in Rede stehende Schlamm ein zur arzneilichen Verwendung bestimmter Stoff und zu dessen Vertrieb sei eine Konzession erforderlich, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge.Der Magistrat Graz fand mit seinem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1961 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 22, 15, Absatz eins, Pkt. 14 und 132 Litera a, GewO für schuldig und verhängte über ihn gemäß den Paragraphen 131, Absatz eins, Litera b und 132 Litera a, GewO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage Arrest), weil der Beschwerdeführer in der Zeit von 1957 bis zum 23. November 1960 römisch zehn Schlammpackungen ohne Konzession hiefür vertrieben habe; der Beschwerdeführer habe (lediglich) Gewerbeberechtigungen, die auf "Handelsagentur" und "Großhandel mit Elektrowaren (u. dgl.)" lauten. Die Behörde bezog sich in der Begründung ihres Strafbescheides auf das eine gleichartige Angelegenheit und denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1956, Zl. 504/55, und stellte den Inhalt einer gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz fest, wonach der vom Beschwerdeführer vertriebene X-schlamm als Heilschlamm zu bezeichnen sei sowie nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; danach könne die Untersuchung der Zusammensetzung des Schlammes unterbleiben, weil die medizinischen Indikationen und Heilwirkungen desselben eindeutig deklariert seien. Weiters wurde auf eine von Ärzten verfaßte Broschüre verwiesen, in welcher die Heilanzeigen und die Technik der lokalen Schlammbehandlung erläutert würden. Auf dieser Grundlage gelangte der Magistrat zu der Anschauung, es sei der in Rede stehende Schlamm ein zur arzneilichen Verwendung bestimmter Stoff und zu dessen Vertrieb sei eine Konzession erforderlich, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge.
Der Beschwerdeführer berief, doch gab das Amt der steiermärkischen Landesregierung der Berufung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen, nun angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 und 24 VStG 1950 nicht Folge; lediglich die Strafe wurde auf S 500,-- (5 Tage) herabgesetzt. Die Berufungsbehörde war der Auffassung, es seien die Entscheidungsgründe des Straferkenntnisses des Magistrates durch das Berufungsvorbringen nicht widerlegt worden. § 15 Pkt. 14 GewO besage, daß für den Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten eine Konzession erforderlich sei. Das städtische Gesundheitsamt des Magistrates habe in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1960 als Sachverständiger den X-schlamm als Heilschlamm bezeichnet, der nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; über seine Zusammensetzung ein gesondertes Gutachten einzufordern, erweise sich auf Grund der im Akt erliegenden technischen Analysen als entbehrlich.Der Beschwerdeführer berief, doch gab das Amt der steiermärkischen Landesregierung der Berufung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen, nun angefochtenen Bescheid gemäß den Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950 und 24 VStG 1950 nicht Folge; lediglich die Strafe wurde auf S 500,-- (5 Tage) herabgesetzt. Die Berufungsbehörde war der Auffassung, es seien die Entscheidungsgründe des Straferkenntnisses des Magistrates durch das Berufungsvorbringen nicht widerlegt worden. Paragraph 15, Pkt. 14 GewO besage, daß für den Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten eine Konzession erforderlich sei. Das städtische Gesundheitsamt des Magistrates habe in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1960 als Sachverständiger den X-schlamm als Heilschlamm bezeichnet, der nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; über seine Zusammensetzung ein gesondertes Gutachten einzufordern, erweise sich auf Grund der im Akt erliegenden technischen Analysen als entbehrlich.
In der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid macht der Beschwerdeführer dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Bereits in dem schon angeführten Erkenntnis vom 13. Juni 1956 ist der im Pkt. 14 des § 15 GewO gebrauchte Begriff der "zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate" umschrieben worden. Es sind dies jene Stoffe oder deren Zusammensetzungen, die zum Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten innerlich und äußerlich - was hier bedeutet: sei es innerlich, sei es äußerlich - angewendet werden, wobei es für die Deutung des Begriffes ohne Belang ist, ob die Einwirkung dieser Stoffe auf den Körper auf deren chemischen oder deren physikalischen Eigenschaften beruht. An dieser Begriffsbestimmung hält der Gerichtshof fest. Sonach bedarf es einer Auseinandersetzung mit jenen Beschwerdeausführungen nicht, in welchen der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begriff seinerseits und abweichend von dessen eben wiedergegebenen Bestimmungen abzugrenzen sucht.Bereits in dem schon angeführten Erkenntnis vom 13. Juni 1956 ist der im Pkt. 14 des Paragraph 15, GewO gebrauchte Begriff der "zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate" umschrieben worden. Es sind dies jene Stoffe oder deren Zusammensetzungen, die zum Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten innerlich und äußerlich - was hier bedeutet: sei es innerlich, sei es äußerlich - angewendet werden, wobei es für die Deutung des Begriffes ohne Belang ist, ob die Einwirkung dieser Stoffe auf den Körper auf deren chemischen oder deren physikalischen Eigenschaften beruht. An dieser Begriffsbestimmung hält der Gerichtshof fest. Sonach bedarf es einer Auseinandersetzung mit jenen Beschwerdeausführungen nicht, in welchen der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begriff seinerseits und abweichend von dessen eben wiedergegebenen Bestimmungen abzugrenzen sucht.
Der Beschwerdeführer meint allerdings, Konzessionspflicht (für den gewerbsmäßigen Verkauf) sei nicht begründet, wenn es sich zwar um Stoffe handle, die der arzneilichen Verwendung zugeführt werden können, die aber nicht erzeugt werden, sondern Naturprodukte sind; er stützt seine Ansicht auf den Wortlaut des Gesetzes, wo von der Zubereitung solcher Stoffe die Rede ist. Er ist nicht im Recht.
§ 15 Pkt. 14 GewO lautet in seinem hier in Betracht kommenden Teil: (Nachstehende Gewerbe werden als konzessioniert erklärt:) Paragraph 15, Pkt. 14 GewO lautet in seinem hier in Betracht kommenden Teil: (Nachstehende Gewerbe werden als konzessioniert erklärt:)
Die Darstellung von Giften und die Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate sowie der
Verkauf von beiden .... Dem Gesetz zufolge sind demnach folgende
Gewerbe an eine Konzession gebunden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001057.X00Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016