TE Vwgh Erkenntnis 1962/7/10 1057/61

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Veröffentlicht am 10.07.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52 Abs1;
GewO 1859 §15 Abs1 Pkt14;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr, Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführers, über die Beschwerde des RG in G gegen den Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 1961, Zl. 4-318 Ga 46/1-1961, betreffend eine Gewerbestrafsache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Eberhard Moser, und des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. JV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Magistrat Graz fand mit seinem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1961 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den § 22, 15 Abs. 1 Pkt. 14 und 132 lit. a GewO für schuldig und verhängte über ihn gemäß den §§ 131 Abs. 1 lit. b und 132 lit. a GewO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage Arrest), weil der Beschwerdeführer in der Zeit von 1957 bis zum 23. November 1960 X Schlammpackungen ohne Konzession hiefür vertrieben habe; der Beschwerdeführer habe (lediglich) Gewerbeberechtigungen, die auf "Handelsagentur" und "Großhandel mit Elektrowaren (u. dgl.)" lauten. Die Behörde bezog sich in der Begründung ihres Strafbescheides auf das eine gleichartige Angelegenheit und denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1956, Zl. 504/55, und stellte den Inhalt einer gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz fest, wonach der vom Beschwerdeführer vertriebene X-schlamm als Heilschlamm zu bezeichnen sei sowie nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; danach könne die Untersuchung der Zusammensetzung des Schlammes unterbleiben, weil die medizinischen Indikationen und Heilwirkungen desselben eindeutig deklariert seien. Weiters wurde auf eine von Ärzten verfaßte Broschüre verwiesen, in welcher die Heilanzeigen und die Technik der lokalen Schlammbehandlung erläutert würden. Auf dieser Grundlage gelangte der Magistrat zu der Anschauung, es sei der in Rede stehende Schlamm ein zur arzneilichen Verwendung bestimmter Stoff und zu dessen Vertrieb sei eine Konzession erforderlich, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge.Der Magistrat Graz fand mit seinem Straferkenntnis vom 26. Jänner 1961 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 22, 15, Absatz eins, Pkt. 14 und 132 Litera a, GewO für schuldig und verhängte über ihn gemäß den Paragraphen 131, Absatz eins, Litera b und 132 Litera a, GewO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage Arrest), weil der Beschwerdeführer in der Zeit von 1957 bis zum 23. November 1960 römisch zehn Schlammpackungen ohne Konzession hiefür vertrieben habe; der Beschwerdeführer habe (lediglich) Gewerbeberechtigungen, die auf "Handelsagentur" und "Großhandel mit Elektrowaren (u. dgl.)" lauten. Die Behörde bezog sich in der Begründung ihres Strafbescheides auf das eine gleichartige Angelegenheit und denselben Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1956, Zl. 504/55, und stellte den Inhalt einer gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz fest, wonach der vom Beschwerdeführer vertriebene X-schlamm als Heilschlamm zu bezeichnen sei sowie nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; danach könne die Untersuchung der Zusammensetzung des Schlammes unterbleiben, weil die medizinischen Indikationen und Heilwirkungen desselben eindeutig deklariert seien. Weiters wurde auf eine von Ärzten verfaßte Broschüre verwiesen, in welcher die Heilanzeigen und die Technik der lokalen Schlammbehandlung erläutert würden. Auf dieser Grundlage gelangte der Magistrat zu der Anschauung, es sei der in Rede stehende Schlamm ein zur arzneilichen Verwendung bestimmter Stoff und zu dessen Vertrieb sei eine Konzession erforderlich, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge.

Der Beschwerdeführer berief, doch gab das Amt der steiermärkischen Landesregierung der Berufung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen, nun angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 und 24 VStG 1950 nicht Folge; lediglich die Strafe wurde auf S 500,-- (5 Tage) herabgesetzt. Die Berufungsbehörde war der Auffassung, es seien die Entscheidungsgründe des Straferkenntnisses des Magistrates durch das Berufungsvorbringen nicht widerlegt worden. § 15 Pkt. 14 GewO besage, daß für den Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten eine Konzession erforderlich sei. Das städtische Gesundheitsamt des Magistrates habe in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1960 als Sachverständiger den X-schlamm als Heilschlamm bezeichnet, der nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; über seine Zusammensetzung ein gesondertes Gutachten einzufordern, erweise sich auf Grund der im Akt erliegenden technischen Analysen als entbehrlich.Der Beschwerdeführer berief, doch gab das Amt der steiermärkischen Landesregierung der Berufung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen, nun angefochtenen Bescheid gemäß den Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950 und 24 VStG 1950 nicht Folge; lediglich die Strafe wurde auf S 500,-- (5 Tage) herabgesetzt. Die Berufungsbehörde war der Auffassung, es seien die Entscheidungsgründe des Straferkenntnisses des Magistrates durch das Berufungsvorbringen nicht widerlegt worden. Paragraph 15, Pkt. 14 GewO besage, daß für den Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten eine Konzession erforderlich sei. Das städtische Gesundheitsamt des Magistrates habe in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1960 als Sachverständiger den X-schlamm als Heilschlamm bezeichnet, der nach Gebrauchsweise und Zweckbestimmung die Merkmale eines zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffes aufweise; über seine Zusammensetzung ein gesondertes Gutachten einzufordern, erweise sich auf Grund der im Akt erliegenden technischen Analysen als entbehrlich.

In der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid macht der Beschwerdeführer dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Bereits in dem schon angeführten Erkenntnis vom 13. Juni 1956 ist der im Pkt. 14 des § 15 GewO gebrauchte Begriff der "zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate" umschrieben worden. Es sind dies jene Stoffe oder deren Zusammensetzungen, die zum Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten innerlich und äußerlich - was hier bedeutet: sei es innerlich, sei es äußerlich - angewendet werden, wobei es für die Deutung des Begriffes ohne Belang ist, ob die Einwirkung dieser Stoffe auf den Körper auf deren chemischen oder deren physikalischen Eigenschaften beruht. An dieser Begriffsbestimmung hält der Gerichtshof fest. Sonach bedarf es einer Auseinandersetzung mit jenen Beschwerdeausführungen nicht, in welchen der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begriff seinerseits und abweichend von dessen eben wiedergegebenen Bestimmungen abzugrenzen sucht.Bereits in dem schon angeführten Erkenntnis vom 13. Juni 1956 ist der im Pkt. 14 des Paragraph 15, GewO gebrauchte Begriff der "zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate" umschrieben worden. Es sind dies jene Stoffe oder deren Zusammensetzungen, die zum Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten innerlich und äußerlich - was hier bedeutet: sei es innerlich, sei es äußerlich - angewendet werden, wobei es für die Deutung des Begriffes ohne Belang ist, ob die Einwirkung dieser Stoffe auf den Körper auf deren chemischen oder deren physikalischen Eigenschaften beruht. An dieser Begriffsbestimmung hält der Gerichtshof fest. Sonach bedarf es einer Auseinandersetzung mit jenen Beschwerdeausführungen nicht, in welchen der Beschwerdeführer den gesetzlichen Begriff seinerseits und abweichend von dessen eben wiedergegebenen Bestimmungen abzugrenzen sucht.

Der Beschwerdeführer meint allerdings, Konzessionspflicht (für den gewerbsmäßigen Verkauf) sei nicht begründet, wenn es sich zwar um Stoffe handle, die der arzneilichen Verwendung zugeführt werden können, die aber nicht erzeugt werden, sondern Naturprodukte sind; er stützt seine Ansicht auf den Wortlaut des Gesetzes, wo von der Zubereitung solcher Stoffe die Rede ist. Er ist nicht im Recht.

§ 15 Pkt. 14 GewO lautet in seinem hier in Betracht kommenden Teil: (Nachstehende Gewerbe werden als konzessioniert erklärt:) Paragraph 15, Pkt. 14 GewO lautet in seinem hier in Betracht kommenden Teil: (Nachstehende Gewerbe werden als konzessioniert erklärt:)

Die Darstellung von Giften und die Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate sowie der

Verkauf von beiden .... Dem Gesetz zufolge sind demnach folgende

Gewerbe an eine Konzession gebunden

  1. 1.)eins,
    Die Darstellung von Giften,
  2. 2.)2,
    die Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate,
  3. 3.)3,
    der Verkauf von Giften und
  4. 4.)4,
    der Verkauf der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate.
Mit der Auffassung, daß nur der gewerbsmäßige Verkauf jener zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate eine Konzession erfordere, die zuvor zubereitet worden sind, mißversteht der Beschwerdeführer das Gesetz. Besonders deutlich wird dies in Ansehung des Verkaufs von Giften, deren Gefährlichkeit für die Gesundheit des einzelnen und der Allgemeinheit, sobald sie in den Handel gebracht werden, die gleiche sein kann, ob es sich nun um erst aus anderen Stoffen hergestellte oder als Naturprodukt aufgefundene Gifte handelt; daraus folgt als dem Sinn und Zweck des Gesetzes allein entsprechende Auslegung diejenige, daß der gewerbsmäßige Verkauf aller Gifte einer Konzession bedarf. Der gleiche Gedankengang gilt für den gewerbsmäßigen Verkauf der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate.
Der Beschwerdeführer will durch den Hinweis auf den Pkt. 14 b des § 15, wonach nur die Erzeugung künstlicher nicht auch natürlicher Mineralwässer usw. der Konzessionspflicht unterliegt, den Mangel des Erfordernisses der Konzession für den Handel mit anderen Naturprodukten nachweisen. Der Gerichtshof vermag ihm darin nicht zu folgen, denn die Statuierung der Konzessionspflicht für den Verkauf künstlicher Mineralwässer (§ 15 Abs. 1 Z. 14 b GewO) sagt nichts darüber aus, wie es sich in dieser Hinsicht bei natürlichen Mineralwässern verhalte; ob deren Verkauf der Konzessionspflicht unterliege, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen fehlgeht.Der Beschwerdeführer will durch den Hinweis auf den Pkt. 14 b des Paragraph 15,, wonach nur die Erzeugung künstlicher nicht auch natürlicher Mineralwässer usw. der Konzessionspflicht unterliegt, den Mangel des Erfordernisses der Konzession für den Handel mit anderen Naturprodukten nachweisen. Der Gerichtshof vermag ihm darin nicht zu folgen, denn die Statuierung der Konzessionspflicht für den Verkauf künstlicher Mineralwässer (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, b GewO) sagt nichts darüber aus, wie es sich in dieser Hinsicht bei natürlichen Mineralwässern verhalte; ob deren Verkauf der Konzessionspflicht unterliege, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen fehlgeht.
Die in der Beschwerde erwähnten, für Zwecke der physikalischen Therapie bestimmten Elektrogeräte fallen nicht unter den Begriff der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe oder Präparate, wie er vom Gerichtshof umschrieben worden ist, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit diesem Teil des Beschwerdevorbringens erübrigte.
Verfahrensmängel sieht der Beschwerdeführer darin, daß einerseits die in der Berufung angeführten Spezialitätenpreislisten nicht beigeschafft worden seien oder doch die Berufungsbehörde darauf zumindest nicht Bezug genommen habe, und daß andererseits von der Behörde, die das Straferkenntnis in erster Instanz erlassen habe, gleichzeitig das für dieses Verfahren wesentliche Gutachten erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer vermag auch damit nicht durchzudringen.
Aus jener Preisliste würde sich ergeben, so war in der Berufung ausgeführt worden, daß sämtliche X-Schlammpackungen nicht registrierungspflichtig seien. Die belangte Behörde ist jedoch mit ihrer in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde geäußerten Ansicht im Recht, daß die Frage, ob jener Schlamm eine pharmazeutische Spezialität sei, im vorliegenden Verfahren nicht anzuschneiden gewesen sei; zu beantworten war die Frage der Auslegung der schon behandelten Bestimmungen des Pkt. 14 im § 15 GewO, wofür die Frage der Registrierungspflicht Bedeutung nicht haben konnte. Was jenes Gutachten anlangt, verweist die belangte Behörde zutreffend auf den § 52 Abs. 1 AVG 1950; danach ist die Behörde verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die Behörde darf sich auf dieses Beweismittel nur dann nicht beschränken, wenn dies die Besonderheit des Falles gebietet, (Abs. 2 des § 52 AVG 1950), besonders also dann, wenn das ihr vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht; daß derlei der Fall gewesen sei, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht unter Beweis gestellt; die bloße, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung in dieser Richtung reicht aber zum Nachweis der Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aus.Aus jener Preisliste würde sich ergeben, so war in der Berufung ausgeführt worden, daß sämtliche X-Schlammpackungen nicht registrierungspflichtig seien. Die belangte Behörde ist jedoch mit ihrer in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde geäußerten Ansicht im Recht, daß die Frage, ob jener Schlamm eine pharmazeutische Spezialität sei, im vorliegenden Verfahren nicht anzuschneiden gewesen sei; zu beantworten war die Frage der Auslegung der schon behandelten Bestimmungen des Pkt. 14 im Paragraph 15, GewO, wofür die Frage der Registrierungspflicht Bedeutung nicht haben konnte. Was jenes Gutachten anlangt, verweist die belangte Behörde zutreffend auf den Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950; danach ist die Behörde verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die Behörde darf sich auf dieses Beweismittel nur dann nicht beschränken, wenn dies die Besonderheit des Falles gebietet, (Absatz 2, des Paragraph 52, AVG 1950), besonders also dann, wenn das ihr vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht; daß derlei der Fall gewesen sei, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht unter Beweis gestellt; die bloße, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung in dieser Richtung reicht aber zum Nachweis der Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aus.
Die weitere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer das Gutachten des Magistrates Graz - Gesundheitsamt nicht zur Kenntnis gebracht worden, widerspricht der Aktenlage; in der Strafverhandlung vom 4. Jänner 1961 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, es sei ihm jenes Gutachten zur Kenntnis gebracht worden.
Die sonach in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.Die sonach in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen.
Wien, am 10. Juli 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001057.X00

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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