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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs1 impl;Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte richtig einbehalten und abgeführt, waren aber die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sachlich nicht richtig (zB, weil die Streichung eines Hinzurechnungsvermerkes unterlassen wurde), dann kann der Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Frist beim Finanzamt rechtswirksam die Erstattung des entsprechenden Teiles der Lohnsteuer verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000425.X01Im RIS seit
12.07.1962Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016