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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1;Beachte
y12299;Rechtssatz
Wenn auch der Rechtsvorgänger im betreffenden Haftungszeitraum Beträge einzahlte, die ziffernmäßig den für diesen Zeitraum zu leistenden Abgaben entsprachen, kann es trotzdem zur Inanspruchnahme des Erwerbers und Rechtsnachfolgers kommen, und zwar dann, wenn ältere Schuldigkeiten aushafteten und die Zahlungen auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten zu verrechnen waren.
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E 13.7.1962, 1028/60 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001028.X01Im RIS seit
13.07.1962