RS Vwgh 1962/7/13 1028/60

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Veröffentlicht am 13.07.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Beachte

y12299;

Rechtssatz

Wenn auch der Rechtsvorgänger im betreffenden Haftungszeitraum Beträge einzahlte, die ziffernmäßig den für diesen Zeitraum zu leistenden Abgaben entsprachen, kann es trotzdem zur Inanspruchnahme des Erwerbers und Rechtsnachfolgers kommen, und zwar dann, wenn ältere Schuldigkeiten aushafteten und die Zahlungen auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten zu verrechnen waren.

*

E 13.7.1962, 1028/60 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001028.X01

Im RIS seit

13.07.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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