Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §65;Rechtssatz
Werden dem Ausgleichsverwalter vom Ausgleichsschuldner Geldbeträge zur Verteilung an die Ausgleichsgläubiger zum Zwecke ihrer Befriedigung übergeben, dann sind diese Beträge, da es sich um eine sogenannte Ermächtigungstreuhand handelt, noch nicht aus dem Vermögen des Ausgleichsschuldners ausgeschieden, solange sie nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkte hat somit der Ausgleichsschuldner auf diesem Betrag noch einen Anspruch gegen den Ausgleichsverwalter. Dieser Anspruch kann vom Abgabengläubiger zur Hereinbringung einer bevorrechteten Abgabenforderung gepfändet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000696.X01Im RIS seit
13.07.1962Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016