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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §128 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen jeglicher Einkaufsbelege und Verkaufsbelege bedeutet einen schweren Verstoß gegen das dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung entspringende Erfordernis, daß jede Buchung belegmäßig nachzuweisen ist, und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000289.X01Im RIS seit
13.07.1962