RS Vwgh 1962/7/13 0289/60

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Veröffentlicht am 13.07.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Fehlen jeglicher Einkaufsbelege und Verkaufsbelege bedeutet einen schweren Verstoß gegen das dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung entspringende Erfordernis, daß jede Buchung belegmäßig nachzuweisen ist, und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960000289.X01

Im RIS seit

13.07.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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