RS Vwgh 1962/9/14 0368/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1962
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13;
BewG 1955 §6 Abs1;
EStG 1953 §84a idF 1958/147;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, im Falle vorzeitiger Entnahme deponierter, einkommensteuerlich begünstigter Wertpapiere 15 Prozent des Nennbetrages an die Finanzlandesdirektion abführen zu müssen (§ 84 a Abs 3 EStG 1953), stellt eine aufschiebend bedingte Last iSd § 6 Abs 1 BewG 1955 dar. Hat ein Arbeitnehmer Teilschuldverschreibungen bei einem inländischen Kreditinstitut erworben und dort gemäß § 84 a EStG 1953 hinterlegt, dann sind sie bei der Vermögensbesteuerung mit ihrem vollen Kurswert anzusetzen, solange sie nicht dem Depot entnommen worden sind.Die Verpflichtung, im Falle vorzeitiger Entnahme deponierter, einkommensteuerlich begünstigter Wertpapiere 15 Prozent des Nennbetrages an die Finanzlandesdirektion abführen zu müssen (Paragraph 84, a Absatz 3, EStG 1953), stellt eine aufschiebend bedingte Last iSd Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 dar. Hat ein Arbeitnehmer Teilschuldverschreibungen bei einem inländischen Kreditinstitut erworben und dort gemäß Paragraph 84, a EStG 1953 hinterlegt, dann sind sie bei der Vermögensbesteuerung mit ihrem vollen Kurswert anzusetzen, solange sie nicht dem Depot entnommen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000368.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten