Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §13;Rechtssatz
Die Verpflichtung, im Falle vorzeitiger Entnahme deponierter, einkommensteuerlich begünstigter Wertpapiere 15 Prozent des Nennbetrages an die Finanzlandesdirektion abführen zu müssen (§ 84 a Abs 3 EStG 1953), stellt eine aufschiebend bedingte Last iSd § 6 Abs 1 BewG 1955 dar. Hat ein Arbeitnehmer Teilschuldverschreibungen bei einem inländischen Kreditinstitut erworben und dort gemäß § 84 a EStG 1953 hinterlegt, dann sind sie bei der Vermögensbesteuerung mit ihrem vollen Kurswert anzusetzen, solange sie nicht dem Depot entnommen worden sind.Die Verpflichtung, im Falle vorzeitiger Entnahme deponierter, einkommensteuerlich begünstigter Wertpapiere 15 Prozent des Nennbetrages an die Finanzlandesdirektion abführen zu müssen (Paragraph 84, a Absatz 3, EStG 1953), stellt eine aufschiebend bedingte Last iSd Paragraph 6, Absatz eins, BewG 1955 dar. Hat ein Arbeitnehmer Teilschuldverschreibungen bei einem inländischen Kreditinstitut erworben und dort gemäß Paragraph 84, a EStG 1953 hinterlegt, dann sind sie bei der Vermögensbesteuerung mit ihrem vollen Kurswert anzusetzen, solange sie nicht dem Depot entnommen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000368.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016