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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15738;Rechtssatz
Die nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Behörden können sich auf die in einem Prüfungsbericht der Zollwertstelle des BM f Finanzen enthaltenen Feststellungen und Schlüsse nur nach Maßgabe der Richtigkeit dieser Feststellungen und Schlüsse berufen; sie haben die Übernahme dieser Feststellungen und Schlüsse in ihre Bescheide voll zu verantworten.
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E 18.9.1962, 2073/60 #3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002073.X02Im RIS seit
18.09.1962