RS Vwgh 2006/7/6 2004/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0086

Rechtssatz

Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand iSd § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist (Hinweis E 3. Februar 1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969). (Hier: Die belBeh rechtfertigt ihre Annahme der Zulässigkeit der Abänderung des ursprünglichen Bescheides mit dem Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen. Die Ausführungen dieses Amtssachverständigen enthalten lediglich den allgemeinen Hinweis, dass jede Maßnahme, die zu einer Beseitigung des in Rede stehenden Traktorweges und zur Herstellung eines natürlichen Oberbodens (in welcher Art auch immer) führen könnte, "zu neuerlichen maschinellen Beeinträchtigungen im Bereich des ca. 60 m langen Wegstückes innerhalb des erweiterten Wasserschutzgebietes führen" würde. Aus dieser Feststellung lässt sich jedoch eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Benützung der Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers nicht ableiten.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070085.X01

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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