Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde des MB in B gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. August 1961, Zl. 63.440- I/1/1961, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete am 20. Jänner 1960 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung eine Eingabe, in der er darüber Beschwerde führte, daß AM aus H, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am 7. Jänner 1960 im Bereiche des Bodensees an der sogenannten Laiblach-Kiesbank Schotterentnahmen durchgeführt und dadurch das in diesem Seegebiete bestehende Fischereirecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Gleichzeitig wurde bei der angerufenen Behörde als der zuständigen Wasserrechtsbehörde der Antrag gestellt, AM dazu zu verhalten, bis März 1960 den bisherigen Zustand wieder herzustellen. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung trat diese Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ab. Diese Behörde hielt in ihrem Aktenvermerk vom 5. Februar 1960 fest, daß AM laut Mitteilung des Landeswasserbauamtes Bregenz und nach Feststellungen des Bezirksgerichtes Bregenz (Zl. 0 40/1960) am 7. Jänner und 8. Jänner 1960 auf einer vom Lande, ohne Wasser zu betreten, erreichbaren Kiesbank im Bodensee Schotter und Kies entnommen habe. Die Kiesgewinnung sei mit Schaufeln erfolgt, das gewonnene Material sei mit einem Traktor weggeführt worden. Das Gebiet der Laiblach-Kiesbank sei nicht zur Laichschonstätte oder als Winterlager der Fische erklärt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes müsse diese Kiesgewinnung als im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgt bezeichnet werden, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei. Ein strafbares Verhalten des Angezeigten liege nicht vor, weshalb von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 abzusehen sei. Demnach könne dem Angezeigten auch nicht aufgetragen werden, den früheren Zustand wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1960 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer in diesem Sinne.Der Beschwerdeführer richtete am 20. Jänner 1960 an das Amt der Vorarlberger Landesregierung eine Eingabe, in der er darüber Beschwerde führte, daß AM aus H, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am 7. Jänner 1960 im Bereiche des Bodensees an der sogenannten Laiblach-Kiesbank Schotterentnahmen durchgeführt und dadurch das in diesem Seegebiete bestehende Fischereirecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Gleichzeitig wurde bei der angerufenen Behörde als der zuständigen Wasserrechtsbehörde der Antrag gestellt, AM dazu zu verhalten, bis März 1960 den bisherigen Zustand wieder herzustellen. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung trat diese Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ab. Diese Behörde hielt in ihrem Aktenvermerk vom 5. Februar 1960 fest, daß AM laut Mitteilung des Landeswasserbauamtes Bregenz und nach Feststellungen des Bezirksgerichtes Bregenz (Zl. 0 40 aus 1960,) am 7. Jänner und 8. Jänner 1960 auf einer vom Lande, ohne Wasser zu betreten, erreichbaren Kiesbank im Bodensee Schotter und Kies entnommen habe. Die Kiesgewinnung sei mit Schaufeln erfolgt, das gewonnene Material sei mit einem Traktor weggeführt worden. Das Gebiet der Laiblach-Kiesbank sei nicht zur Laichschonstätte oder als Winterlager der Fische erklärt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes müsse diese Kiesgewinnung als im Rahmen des Gemeingebrauches erfolgt bezeichnet werden, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht notwendig sei. Ein strafbares Verhalten des Angezeigten liege nicht vor, weshalb von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 abzusehen sei. Demnach könne dem Angezeigten auch nicht aufgetragen werden, den früheren Zustand wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1960 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer in diesem Sinne.
Gegen diese Erledigung wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, daß die gegenständliche Schotterentnahme gemäß § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe, weil der Beschwerdeführer in seinem Fischereirechte beeinträchtigt worden sei und die bezogene Gesetzesstelle die Bewilligungspflicht u. a. für den Fall vorsehe, daß durch die Ausübung des Gemeingebrauches ein Recht verletzt oder jemand ein Schade zugefügt werde. Er fügte zeugenschaftliche Angaben des Fischereiaufsehers bei, laut denen der Fischzug an der Laiblachbank einer der besten in der Bregenzer Bucht sei. Die Ausübung der Fischerei an diesem Fangplatze werde durch die Kiesgrabungen auf das nachhaltigste gestört. Diese Grabungen hätten eine schwere Schädigung der Fischerei zur Folge.Gegen diese Erledigung wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, daß die gegenständliche Schotterentnahme gemäß Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft habe, weil der Beschwerdeführer in seinem Fischereirechte beeinträchtigt worden sei und die bezogene Gesetzesstelle die Bewilligungspflicht u. a. für den Fall vorsehe, daß durch die Ausübung des Gemeingebrauches ein Recht verletzt oder jemand ein Schade zugefügt werde. Er fügte zeugenschaftliche Angaben des Fischereiaufsehers bei, laut denen der Fischzug an der Laiblachbank einer der besten in der Bregenzer Bucht sei. Die Ausübung der Fischerei an diesem Fangplatze werde durch die Kiesgrabungen auf das nachhaltigste gestört. Diese Grabungen hätten eine schwere Schädigung der Fischerei zur Folge.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ein Devolutionsbegehren, weil das Amt der Vorarlberger Landesregierung seinen Antrag vom 20. Jänner 1960 nicht binnen sechs Monaten einer meritorischen Behandlung zugeführt habe. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. Februar 1960 sei keine bescheidmäßige Erledigung gewesen.In der Folge stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 ein Devolutionsbegehren, weil das Amt der Vorarlberger Landesregierung seinen Antrag vom 20. Jänner 1960 nicht binnen sechs Monaten einer meritorischen Behandlung zugeführt habe. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. Februar 1960 sei keine bescheidmäßige Erledigung gewesen.
Die belangte Behörde wies mit dem Bescheide vom 17. August 1961 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1960, AM hinsichtlich einer anfangs 1960 unbefugt durchgeführten Schotterentnahme aus der sogenannten Laiblach-Kiesbank zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verhalten, wegen mangelnder Parteistellung zurück.
Die vorliegende Beschwerde legt diesem Bescheide "Gesetzwidrigkeit" zur Last. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1960 war darauf gerichtet, die mitbeteiligte Partei zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereiche der von dieser Partei vorgenommenen Schotterentnahmen zu verhalten, weil diese Entnahmen entgegen den Vorschriften des § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien bzw. das Fischereirecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten. Zu einer derartigen Antragstellung konnte der Beschwerdeführer nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 berechtigt sein, da nur diese Gesetzesstelle die Wasserrechtsbehörde verpflichtet, auf Antrag eines durch eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes Betroffenen denjenigen, der eine Neuerung eigenmächtig, d.h. ohne vorgesehene wasserrechtliche Bewilligung, vorgenommen und dadurch wasserrechtliche Vorschriften übertreten hat, zur Beseitigung der Neuerung zu verhalten.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1960 war darauf gerichtet, die mitbeteiligte Partei zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im Bereiche der von dieser Partei vorgenommenen Schotterentnahmen zu verhalten, weil diese Entnahmen entgegen den Vorschriften des Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien bzw. das Fischereirecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten. Zu einer derartigen Antragstellung konnte der Beschwerdeführer nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 berechtigt sein, da nur diese Gesetzesstelle die Wasserrechtsbehörde verpflichtet, auf Antrag eines durch eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes Betroffenen denjenigen, der eine Neuerung eigenmächtig, d.h. ohne vorgesehene wasserrechtliche Bewilligung, vorgenommen und dadurch wasserrechtliche Vorschriften übertreten hat, zur Beseitigung der Neuerung zu verhalten.
Voraussetzung des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Antragsrechtes war daher vor allem, daß der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes dergestalt anzulasten war, daß sie das Bett des Bodensees in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden und daher nach § 9 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Weise bewilligungslos benutzt habe. Dabei mußte es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang sein, ob die Bezirkshauptmannschaft Bregenz von der Einleitung eines Strafverfahrens mit Recht abgesehen hatte. Die diesbezügliche formlose Feststellung dieser Behörde vermochte die belangte Behörde nicht zu binden.Voraussetzung des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Antragsrechtes war daher vor allem, daß der mitbeteiligten Partei eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes dergestalt anzulasten war, daß sie das Bett des Bodensees in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden und daher nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Weise bewilligungslos benutzt habe. Dabei mußte es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang sein, ob die Bezirkshauptmannschaft Bregenz von der Einleitung eines Strafverfahrens mit Recht abgesehen hatte. Die diesbezügliche formlose Feststellung dieser Behörde vermochte die belangte Behörde nicht zu binden.
Gemäß § 8 WRG 1959 durfte die mitbeteiligte Partei die Schottergewinnung dann bewilligungsfrei unternehmen, wenn dadurch u. a. weder ein Recht verletzt noch jemandem ein Schade zugefügt werden konnte. Für sich allein betrachtet, müßte sich daraus ohne weiteres ergeben, daß das den vorgenommenen Eingriffen entgegenstehende Fischereirecht des Beschwerdeführers im Zusammenhange mit einer an sich gewiß nicht auszuschließenden Schädigung seiner Fischereiwirtschaft dazu angetan gewesen sei, die Bewilligungspflicht zur Schotterentnahme zu begründen. Nun darf aber nicht übersehen werden, daß die §§ 8 und 9 WRG 1959 in einem untrennbaren Zusammenhange mit den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes stehen. § 12 ordnet an, daß Maß und Art einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte sind danach rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Fischereirechte haben zwar gemäß § 15 WRG 1959 in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Zählt mithin das Fischereirecht nicht zu jenen Rechten, die durch die Bewilligung einer Wasserbenutzung verletzt werden können, dann kann eine solche Benutzung auch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959 deshalb bewilligungspflichtig werden, weil sie ein Fischereirecht berührt. Mit anderen Worten, die als Voraussetzung der Bewilligungspflicht nach § 8 WRG 1959 normierte "Verletzung eines Rechtes" oder die einer solchen Verletzung rechtlich gleichzuhaltende "Zufügung eines Schadens" ist nur dann als gegeben anzunehmen, wenn die Verletzung eines "bestehenden Rechtes" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu erwarten steht und daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen ist. Eine andere Auffassung würde zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis führen, daß eine gegen andere als die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Rechte verstoßende derartige Wasserbenutzung zwar bewilligungspflichtig würde, daß aber bei der Bewilligung auf diese Rechte nicht Bedacht zu nehmen wäre, eine Konsequenz also, die der aus § 12 WRG 1959 hervorleuchtenden Absicht des Gesetzes vollkommen zuwiderlaufen würde und außerdem sinnlos wäre. Denn ist auf andere als die in § 12 Abs. 2 angeführten Rechte nicht Rücksicht zu nehmen, dann wäre das Institut der Bewilligungspflicht für solche Fälle ohne jeden Wert und würde nur einen Leerlauf der Verwaltung bewirken. Daraus folgt weiters, daß Fischereirechte nicht zu jenen Rechten gehören können, die zufolge ihrer Beeinträchtigung und daraus resultierenden Schadensfolgen eine Überschreitung des Gemeingebrauches im Sinne des § 8 WRG 1959 und damit die Bewilligungspflicht nach § 9 anzuzeigen vermögen. Fehlt aber eine solche Bewilligungspflicht, dann entfällt nicht nur die Bedachtnahme auf die nur auf den Fall der Bewilligungspflicht abgestellten Bestimmungen des § 15 WRG 1959, sondern dann ergibt sich auch, daß ein derartiger Gemeingebrauch keine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes darzustellen vermag. Damit wieder erscheint dargetan, daß eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Antragstellung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, nämlich der Fall einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, in einem solchen Falle mangelt. Daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, wie der Beschwerdeführer auch geltend gemacht hat, das Vorarlberger Fischereigesetz zu beachten gehabt hätte, ist schon deshalb irrig, weil nur ein Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Behandlung stand.Gemäß Paragraph 8, WRG 1959 durfte die mitbeteiligte Partei die Schottergewinnung dann bewilligungsfrei unternehmen, wenn dadurch u. a. weder ein Recht verletzt noch jemandem ein Schade zugefügt werden konnte. Für sich allein betrachtet, müßte sich daraus ohne weiteres ergeben, daß das den vorgenommenen Eingriffen entgegenstehende Fischereirecht des Beschwerdeführers im Zusammenhange mit einer an sich gewiß nicht auszuschließenden Schädigung seiner Fischereiwirtschaft dazu angetan gewesen sei, die Bewilligungspflicht zur Schotterentnahme zu begründen. Nun darf aber nicht übersehen werden, daß die Paragraphen 8 und 9 WRG 1959 in einem untrennbaren Zusammenhange mit den Vorschriften des Paragraph 12, dieses Gesetzes stehen. Paragraph 12, ordnet an, daß Maß und Art einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung derart zu bestimmen sind, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte sind danach rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Fischereirechte haben zwar gemäß Paragraph 15, WRG 1959 in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Zählt mithin das Fischereirecht nicht zu jenen Rechten, die durch die Bewilligung einer Wasserbenutzung verletzt werden können, dann kann eine solche Benutzung auch nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 deshalb bewilligungspflichtig werden, weil sie ein Fischereirecht berührt. Mit anderen Worten, die als Voraussetzung der Bewilligungspflicht nach Paragraph 8, WRG 1959 normierte "Verletzung eines Rechtes" oder die einer solchen Verletzung rechtlich gleichzuhaltende "Zufügung eines Schadens" ist nur dann als gegeben anzunehmen, wenn die Verletzung eines "bestehenden Rechtes" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu erwarten steht und daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen ist. Eine andere Auffassung würde zu dem in sich widersprüchlichen Ergebnis führen, daß eine gegen andere als die in Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Rechte verstoßende derartige Wasserbenutzung zwar bewilligungspflichtig würde, daß aber bei der Bewilligung auf diese Rechte nicht Bedacht zu nehmen wäre, eine Konsequenz also, die der aus Paragraph 12, WRG 1959 hervorleuchtenden Absicht des Gesetzes vollkommen zuwiderlaufen würde und außerdem sinnlos wäre. Denn ist auf andere als die in Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Rechte nicht Rücksicht zu nehmen, dann wäre das Institut der Bewilligungspflicht für solche Fälle ohne jeden Wert und würde nur einen Leerlauf der Verwaltung bewirken. Daraus folgt weiters, daß Fischereirechte nicht zu jenen Rechten gehören können, die zufolge ihrer Beeinträchtigung und daraus resultierenden Schadensfolgen eine Überschreitung des Gemeingebrauches im Sinne des Paragraph 8, WRG 1959 und damit die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, anzuzeigen vermögen. Fehlt aber eine solche Bewilligungspflicht, dann entfällt nicht nur die Bedachtnahme auf die nur auf den Fall der Bewilligungspflicht abgestellten Bestimmungen des Paragraph 15, WRG 1959, sondern dann ergibt sich auch, daß ein derartiger Gemeingebrauch keine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes darzustellen vermag. Damit wieder erscheint dargetan, daß eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Antragstellung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, nämlich der Fall einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, in einem solchen Falle mangelt. Daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, wie der Beschwerdeführer auch geltend gemacht hat, das Vorarlberger Fischereigesetz zu beachten gehabt hätte, ist schon deshalb irrig, weil nur ein Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zur Behandlung stand.
Da der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch bei diesem Ergebnis im Gesetze keine Deckung fand, kam dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zu. Die Zurückweisung seines Antrages erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.Da der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch bei diesem Ergebnis im Gesetze keine Deckung fand, kam dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 nicht zu. Die Zurückweisung seines Antrages erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen war.
Die mitbeteiligte Partei hat den Ersatz der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGG 1952 kam ihr ein solcher Anspruch für den Fall zu, daß sie im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf Anspruch hatte. Ein solcher Anspruch wäre im Verwaltungsverfahren gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich gegeben gewesen, wobei die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen gehabt hätte, inwieweit die Aufwendung der zum Ersatz angeforderten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß es dem Beschwerdeführer bei der für einen Laien nicht ohne weiteres zu übersehenden Lagerung des Rechtsfalles zuzubilligen war, den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof auszutragen, sodaß von einer leichtfertigen oder gar mutwilligen Beschwerdeführung nicht gesprochen werden kann. Dem Begehren der mitbeteiligten Partei nach Kostenzuspruch konnte demgemäß mangels des Vorliegens sämtlicher in § 123 Abs. 2 WRG 1959 für einen solchen Zuspruch geforderten Voraussetzungen nicht stattgegeben werden.Die mitbeteiligte Partei hat den Ersatz der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1952 kam ihr ein solcher Anspruch für den Fall zu, daß sie im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf Anspruch hatte. Ein solcher Anspruch wäre im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 grundsätzlich gegeben gewesen, wobei die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen gehabt hätte, inwieweit die Aufwendung der zum Ersatz angeforderten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß es dem Beschwerdeführer bei der für einen Laien nicht ohne weiteres zu übersehenden Lagerung des Rechtsfalles zuzubilligen war, den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof auszutragen, sodaß von einer leichtfertigen oder gar mutwilligen Beschwerdeführung nicht gesprochen werden kann. Dem Begehren der mitbeteiligten Partei nach Kostenzuspruch konnte demgemäß mangels des Vorliegens sämtlicher in Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 für einen solchen Zuspruch geforderten Voraussetzungen nicht stattgegeben werden.
Wien, am 20. September 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001784.X00Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016