RS Vwgh 1962/9/21 0069/62

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Veröffentlicht am 21.09.1962
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §69 Z6;
GewStG §12 Abs2 Z2;
GewStG §7 Z8;
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Rechtssatz

Überläßt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer die Nutzung eines Markenrechtes, stellt er ihm die für die Erzeugung bestimmter markengeschützter Waren erforderlichen Verfahrensvorschriften und Erfahrungen zur Verfügung, verpflichtet er sich ferner, dem anderen Unternehmer jede notwendige Unterstützung in der Erzeugung, in der Werbung und im Vertrieb zu gewähren, eine laufende Überwachung der Erzeugung durchzuführen und die notwendigen Werbemittel zur Verfügung zu stellen, wogegen der andere Unternehmer sich zur Geheimhaltung der Verfahrensvorschriften und zu ihrer genauen Einhaltung verpflichtet, dann ist nicht nur der auf die Überlassung der Rezepturen entfallende Teil des Entgeltes, sondern das gesamte von dem anderen Unernehmer für die Überlassung der Nutzung des Markenrechtes und für die übrigen Leistungen des Markenberechtigten bezahlte Entgelt zur Hälfte dessen Gewerbebetrag hinzuzurechnen, auch wenn in dem betreffenden Vertrage das Entgelt in ein solches für die Überlassung des Markenrechtes und ein solches für die sonstigen Leistungen des Lizenzgebers zerlegt ist. Es liegt hier eine einheitliche Leistung vor. Das von einem Lizenznehmer genutzte Markenrecht eines anderen ist beim Lizenznehmer ein selbständiges Wirtschaftsgut, das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals zu berücksichtigen ist (Hinweis E 3.7.1959, 1900/58).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000069.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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