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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §69 Z6;Rechtssatz
Überläßt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer die Nutzung eines Markenrechtes, stellt er ihm die für die Erzeugung bestimmter markengeschützter Waren erforderlichen Verfahrensvorschriften und Erfahrungen zur Verfügung, verpflichtet er sich ferner, dem anderen Unternehmer jede notwendige Unterstützung in der Erzeugung, in der Werbung und im Vertrieb zu gewähren, eine laufende Überwachung der Erzeugung durchzuführen und die notwendigen Werbemittel zur Verfügung zu stellen, wogegen der andere Unternehmer sich zur Geheimhaltung der Verfahrensvorschriften und zu ihrer genauen Einhaltung verpflichtet, dann ist nicht nur der auf die Überlassung der Rezepturen entfallende Teil des Entgeltes, sondern das gesamte von dem anderen Unernehmer für die Überlassung der Nutzung des Markenrechtes und für die übrigen Leistungen des Markenberechtigten bezahlte Entgelt zur Hälfte dessen Gewerbebetrag hinzuzurechnen, auch wenn in dem betreffenden Vertrage das Entgelt in ein solches für die Überlassung des Markenrechtes und ein solches für die sonstigen Leistungen des Lizenzgebers zerlegt ist. Es liegt hier eine einheitliche Leistung vor. Das von einem Lizenznehmer genutzte Markenrecht eines anderen ist beim Lizenznehmer ein selbständiges Wirtschaftsgut, das bei der Ermittlung des Gewerbekapitals zu berücksichtigen ist (Hinweis E 3.7.1959, 1900/58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000069.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011