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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §59 Abs1;Rechtssatz
Unter dem iSd § 60 Abs 2 letzter Satz BewG zu wertenden Betriebsgrundstück als "Grundbesitz" ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jener Grundbesitz zu verstehen, der ihren Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen ist. Dient eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, zu mehr als der Hälfte betrieblichen Zwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und ist sie steuerlich allein Gesellschaftern dieser Gesellschaft und nur diesen zuzurechnen, dann ist sie ein Betriebsgrundstück und gehört nicht zum Grundvermögen.Unter dem iSd Paragraph 60, Absatz 2, letzter Satz BewG zu wertenden Betriebsgrundstück als "Grundbesitz" ist bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jener Grundbesitz zu verstehen, der ihren Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen ist. Dient eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, zu mehr als der Hälfte betrieblichen Zwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und ist sie steuerlich allein Gesellschaftern dieser Gesellschaft und nur diesen zuzurechnen, dann ist sie ein Betriebsgrundstück und gehört nicht zum Grundvermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002676.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016