RS Vwgh 1962/9/26 0245/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1962
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG 1948 §1 Z6 litb;
GEG 1948 §2 Satz1;
ZPO §40 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0294/60 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2551 F/1961; RS 2

Stammrechtssatz

Haben sich in einem Rechtsstreite die beiden Parteien auf Sachverständige berufen, dann ist dem Bundesschatze gegenüber jede der beiden Parteien zur Hälfte zahlungspflichtig. Auch wenn die eine Partei das Armenrecht genießt, kann der anderen Partei in einem derartigen Falle vom Kostenbeamten nur die Hälfte der Sachverständigengebühr auferlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000245.X01

Im RIS seit

26.09.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten