RS Vwgh 2006/7/6 2006/15/0160

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, in welchem subjektivöffentlichen Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sei. Im allein erkennbar als Behauptung einer Rechtsverletzung formulierten Vorbringen, die belangte Behörde habe seine Beweismittel nicht aufgegriffen, macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2005, 2002/14/0154, und vom 2. Juni 2004, 2001/13/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150160.X01

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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