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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12694;Rechtssatz
Bei der dem Einkommensteuerrecht eigentümlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muß die steuerrechtliche Beurteilung durchaus nicht immer mit der zivilrechtlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse übereinstimmen. So kennt das Steuerrecht zahlreiche Fälle, in denen Wirtschaftsgüter nicht dem Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn, sondern einem anderen zuzurechnen sind, weil im Abgabenrecht für die Zurechnung von Vermögen nicht der privatrechtliche Eigentumsbegriff, sondern der auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend ist (Hinweis E 13.12.1957, 192/56, VwSlg 1736 F/1957) wie auch § 11 SteueranpassungsG 1934, jetzt § 24 BAO (Betrifft ruhende Erbschaft).Bei der dem Einkommensteuerrecht eigentümlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muß die steuerrechtliche Beurteilung durchaus nicht immer mit der zivilrechtlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse übereinstimmen. So kennt das Steuerrecht zahlreiche Fälle, in denen Wirtschaftsgüter nicht dem Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn, sondern einem anderen zuzurechnen sind, weil im Abgabenrecht für die Zurechnung von Vermögen nicht der privatrechtliche Eigentumsbegriff, sondern der auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend ist (Hinweis E 13.12.1957, 192/56, VwSlg 1736 F/1957) wie auch Paragraph 11, SteueranpassungsG 1934, jetzt Paragraph 24, BAO (Betrifft ruhende Erbschaft).
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E 28.9.1962, 0823/61 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000823.X01Im RIS seit
28.09.1962