RS Vwgh 2006/7/6 2006/15/0157

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0225 E 28. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, von der Behörde iSd § 275 BAO zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Bescheid nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 2702; E 27.2.1990, 89/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150157.X01

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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