RS Vwgh 1962/10/11 0651/62

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Veröffentlicht am 11.10.1962
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §118;
WRG 1959 §63;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 118 heute
  2. WRG 1959 § 118 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 118 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 118 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 118 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Schließt die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in ein Wasserbenutzungsrecht durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt nicht aus, nimmt aber an, daß ein solcher Eingriff erst nach Inbetriebnahme der projektierten Anlage festgestellt werden könne, dann kann sie zwar die angestrebte Bewilligung erteilen. Sie ist aber verpflichtet, das fragliche Wasserbenutzungsrecht, soweit es dem zu verleihenden Wasserrecht entgegensteht, zu enteignen und die Festsetzung der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (§117 Abs 2). Ergibt sich nach Ausführung der bewilligten Anlage, daß ein Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist in dem Nachtragsbescheid das Begehren nach Leistung einer Entschädigung abzuweisen. Durch eine solche Entscheidung wird der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Ausspruch über die Enteigung gegenstandslos.Schließt die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in ein Wasserbenutzungsrecht durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt nicht aus, nimmt aber an, daß ein solcher Eingriff erst nach Inbetriebnahme der projektierten Anlage festgestellt werden könne, dann kann sie zwar die angestrebte Bewilligung erteilen. Sie ist aber verpflichtet, das fragliche Wasserbenutzungsrecht, soweit es dem zu verleihenden Wasserrecht entgegensteht, zu enteignen und die Festsetzung der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (§117 Absatz 2,). Ergibt sich nach Ausführung der bewilligten Anlage, daß ein Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist in dem Nachtragsbescheid das Begehren nach Leistung einer Entschädigung abzuweisen. Durch eine solche Entscheidung wird der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Ausspruch über die Enteigung gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000651.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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