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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs2;Rechtssatz
Schließt die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in ein Wasserbenutzungsrecht durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt nicht aus, nimmt aber an, daß ein solcher Eingriff erst nach Inbetriebnahme der projektierten Anlage festgestellt werden könne, dann kann sie zwar die angestrebte Bewilligung erteilen. Sie ist aber verpflichtet, das fragliche Wasserbenutzungsrecht, soweit es dem zu verleihenden Wasserrecht entgegensteht, zu enteignen und die Festsetzung der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (§117 Abs 2). Ergibt sich nach Ausführung der bewilligten Anlage, daß ein Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist in dem Nachtragsbescheid das Begehren nach Leistung einer Entschädigung abzuweisen. Durch eine solche Entscheidung wird der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Ausspruch über die Enteigung gegenstandslos.Schließt die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit eines Eingriffes in ein Wasserbenutzungsrecht durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt nicht aus, nimmt aber an, daß ein solcher Eingriff erst nach Inbetriebnahme der projektierten Anlage festgestellt werden könne, dann kann sie zwar die angestrebte Bewilligung erteilen. Sie ist aber verpflichtet, das fragliche Wasserbenutzungsrecht, soweit es dem zu verleihenden Wasserrecht entgegensteht, zu enteignen und die Festsetzung der Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (§117 Absatz 2,). Ergibt sich nach Ausführung der bewilligten Anlage, daß ein Eingriff in das bestehende Recht nicht vorliegt, dann ist in dem Nachtragsbescheid das Begehren nach Leistung einer Entschädigung abzuweisen. Durch eine solche Entscheidung wird der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Ausspruch über die Enteigung gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000651.X02Im RIS seit
12.11.2001