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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §118;Rechtssatz
Hält die Wasserrechtsbehörde die Verletzung (Beschränkung) eines bestehenden Wasserbenutzungsrechtes durch eine bewilligte Wasserentnahme für möglich, so darf sie, ohne dem verliehenen Wasserbenutzungsrecht entgegenstehende Recht zu enteignen, über eine dem Inhaber des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes zu leistende Entschädigung nicht entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000651.X01Im RIS seit
12.11.2001