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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs4;Beachte
Siehe: E 23.10.1961, 2130/60Rechtssatz
Das in Güterform erzielte Einkommen bedarf zunächst einer strikten Ermittlung, damit überhaupt der im § 13 Abs. 4 KOVG 1957 vorgesehene Vergleich vorgenommen werden kann.Das in Güterform erzielte Einkommen bedarf zunächst einer strikten Ermittlung, damit überhaupt der im Paragraph 13, Absatz 4, KOVG 1957 vorgesehene Vergleich vorgenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000009.X01Im RIS seit
16.09.2011Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011