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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962, 0077/62).Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962, 0077/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000586.X02Im RIS seit
30.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011