RS Vwgh 1962/10/17 0193/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1962
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1;
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtssatz

Es ist dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine auf § 56 Abs. 1 ASVG gestützte Beitragsvorschreibung wegen verspäteter Abmeldung rechtmäßig ist oder nicht, von der Behörde zu überprüfen, ob nicht trotz des Umstandes, daß die Abmeldung verspätet erfolgt ist, vor dieser Abmeldung der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat.Es ist dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine auf Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gestützte Beitragsvorschreibung wegen verspäteter Abmeldung rechtmäßig ist oder nicht, von der Behörde zu überprüfen, ob nicht trotz des Umstandes, daß die Abmeldung verspätet erfolgt ist, vor dieser Abmeldung der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000193.X02

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten