RS Vwgh 1962/10/18 1259/61

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Veröffentlicht am 18.10.1962
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §139 Abs2 lita;
GewO 1859 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1614/57 E 27. Oktober 1959 VwSlg 5089 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in § 139 Abs 2 lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.Die Entziehung einer Gewerbeberechtigung in Handhabung des in Paragraph 139, Absatz 2, lita GewO eingeräumten Ermessens ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antritt des betreffenden Gewerbes an besondere Voraussetzungen geknüpft wird und Tatsachen vorliegen, die an sich den Mangel einer Voraussetzung für den Antritt dieses Gewerbes dartun würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001259.X04

Im RIS seit

20.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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