Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1614/57 E 27. Oktober 1959 VwSlg 5089 A/1959 RS 1Stammrechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 5 Abs 2 GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, GewO ist darin gelegen, daß der Gewerbebehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. (Hinweis auf E vom 18. April 1957, 0845/55)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001259.X03Im RIS seit
20.08.2002