TE Vwgh Erkenntnis 1962/10/19 0653/62

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Veröffentlicht am 19.10.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §22;
EStG 1953 §32a idF 1957/283;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des Ing. ER in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Februar 1962, Zl. VI - 1643/2/62, betreffend Einkommensteuer für 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des Ing. ER in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Februar 1962, Zl. römisch sechs - 1643/2/62, betreffend Einkommensteuer für 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt den Handel mit Baustoffen. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung nahm er seine Gattin in das Unternehmen (ohne Leistung einer Vermögenseinlage) auf und meldete beim Handelsregister die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft an. Diese wurde am 17. Oktober 1958 ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer und seine Gattin, Vertretung befugt für die Gesellschaft jedoch nur der Beschwerdeführer. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1959 wies der Beschwerdeführer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 148.114 aus und nahm für die Veranlagung der Einkommensteuer den Freibetrag gemäß § 32 a des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, in Anspruch. Das Finanzamt zog bei der Veranlagung der Einkommensteuer den erwähnten Freibetrag ab. Der Steuerbescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Finanzamt nahm aber das Veranlagungsverfahren auf Weisung der Aufsichtsbehörde wieder auf und erließ einen berichtigten Einkommensteuerbescheid, mit dem es den Kürzungsbetrag gemäß § 32 a EStG nicht anerkannte. Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit der Begründung, daß zwischen ihm und seiner Gattin tatsächlich eine Offene Handelsgesellschaft bestehe und legte einen Auszug aus dem Handelsregister vor. Er stelle zwar nicht in Abrede, daß der Gesellschaftsvertrag hauptsächlich aus erbrechtlichen Gründen abgeschlossen worden sei, doch komme diesen Gründen für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Bedeutung zu. Vielmehr sei von der Tatsache auszugehen, daß zwischen den Ehegatten eine Offene Handelsgesellschaft bestehe, sodaß der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf den Freibetrag nach § 32 a EStG habe.Der Beschwerdeführer betreibt den Handel mit Baustoffen. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung nahm er seine Gattin in das Unternehmen (ohne Leistung einer Vermögenseinlage) auf und meldete beim Handelsregister die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft an. Diese wurde am 17. Oktober 1958 ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind der Beschwerdeführer und seine Gattin, Vertretung befugt für die Gesellschaft jedoch nur der Beschwerdeführer. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1959 wies der Beschwerdeführer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 148.114 aus und nahm für die Veranlagung der Einkommensteuer den Freibetrag gemäß Paragraph 32, a des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 283, in Anspruch. Das Finanzamt zog bei der Veranlagung der Einkommensteuer den erwähnten Freibetrag ab. Der Steuerbescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Finanzamt nahm aber das Veranlagungsverfahren auf Weisung der Aufsichtsbehörde wieder auf und erließ einen berichtigten Einkommensteuerbescheid, mit dem es den Kürzungsbetrag gemäß Paragraph 32, a EStG nicht anerkannte. Der Beschwerdeführer erhob Berufung mit der Begründung, daß zwischen ihm und seiner Gattin tatsächlich eine Offene Handelsgesellschaft bestehe und legte einen Auszug aus dem Handelsregister vor. Er stelle zwar nicht in Abrede, daß der Gesellschaftsvertrag hauptsächlich aus erbrechtlichen Gründen abgeschlossen worden sei, doch komme diesen Gründen für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Bedeutung zu. Vielmehr sei von der Tatsache auszugehen, daß zwischen den Ehegatten eine Offene Handelsgesellschaft bestehe, sodaß der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf den Freibetrag nach Paragraph 32, a EStG habe.

Der Berufungssenat wies die Berufung ab. Im vorliegenden Falle habe es nicht der Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft bedurft, um die vom Beschwerdeführer angestrebte vermögensrechtliche Regelung für den Fall seines Ablebens oder für den Fall der Auflösung der Ehe zu erreichen; vielmehr liege eine Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften vor, weil der Beschwerdeführer durch die steuerliche Anerkennung der Gesellschaft den Vorteil nach § 32 a EStG habe herbeiführen wollen. Mithin sei gemäß § 6 StAnpG ein Gesellschaftsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen gewesen.Der Berufungssenat wies die Berufung ab. Im vorliegenden Falle habe es nicht der Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft bedurft, um die vom Beschwerdeführer angestrebte vermögensrechtliche Regelung für den Fall seines Ablebens oder für den Fall der Auflösung der Ehe zu erreichen; vielmehr liege eine Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften vor, weil der Beschwerdeführer durch die steuerliche Anerkennung der Gesellschaft den Vorteil nach Paragraph 32, a EStG habe herbeiführen wollen. Mithin sei gemäß Paragraph 6, StAnpG ein Gesellschaftsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde fußt hauptsächlich auf dem Einwand, daß das Motiv für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages für dessen Rechtsverbindlichkeit bedeutungslos sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschrift des § 901 ABGB Bezug genommen und dargelegt, daß Motive für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handle. Die Beschwerde weist schließlich darauf hin, daß durch ein Testament nicht die Rechtswirkungen erreicht werden könnten wie im vorliegenden Falle durch die Aufnahme der Gattin des Beschwerdeführers als Gesellschafterin in sein Unternehmen. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht die Beweislast aufgebürdet, daß kein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes vorliege.Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde fußt hauptsächlich auf dem Einwand, daß das Motiv für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages für dessen Rechtsverbindlichkeit bedeutungslos sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorschrift des Paragraph 901, ABGB Bezug genommen und dargelegt, daß Motive für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handle. Die Beschwerde weist schließlich darauf hin, daß durch ein Testament nicht die Rechtswirkungen erreicht werden könnten wie im vorliegenden Falle durch die Aufnahme der Gattin des Beschwerdeführers als Gesellschafterin in sein Unternehmen. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht die Beweislast aufgebürdet, daß kein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 32 a Abs. 1 EStG, in der Fassung der Einkommensteuernovelle Paragraph 32, a Absatz eins, EStG, in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957 lautet: "Sind im Einkommen (§ 2 Abs. 2) Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 enthalten, dann ist das Einkommen (§ 2 Abs. 2) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes um die Summe der Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3, höchstens jedoch um einen Jahresbetrag von S 10.000, zu kürzen." Im vorliegenden Falle hängt die Absetzung des Betrages von S 10.000 vom Einkommen des Beschwerdeführers davon ab, ob seine Gattin im Jahre 1959 Einkünfte aus einer der im § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 genannten Einkunftsarten bezogen hat. Da nach der Sachlage nur Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 2 EStG in Betracht kommen, muß die Frage beantwortet werden, ob der Gattin des Beschwerdeführers Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG zugeflossen sind. Nach Z. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung sind die Gewinnanteile der1957 lautet: "Sind im Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) Einkünfte des Ehemannes aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 enthalten, dann ist das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) vor Anwendung des Einkommensteuertarifes um die Summe der Einkünfte der Ehefrau aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, höchstens jedoch um einen Jahresbetrag von S 10.000, zu kürzen." Im vorliegenden Falle hängt die Absetzung des Betrages von S 10.000 vom Einkommen des Beschwerdeführers davon ab, ob seine Gattin im Jahre 1959 Einkünfte aus einer der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Einkunftsarten bezogen hat. Da nach der Sachlage nur Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG in Betracht kommen, muß die Frage beantwortet werden, ob der Gattin des Beschwerdeführers Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 15, EStG zugeflossen sind. Nach Ziffer 2, dieser gesetzlichen Bestimmung sind die Gewinnanteile der

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft .... Einkünfte

aus Gewerbebetrieb.

In der zum 31. Dezember 1959 errichteten Bilanz der vom Beschwerdeführer mit seiner Gattin gebildeten Offenen Handelsgesellschaft wird ein Gewinnanteil beider Gesellschafter von je S 74.057 ausgewiesen. Hiemit wären Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 3 Z. 2 EStG gegeben, sodaß an dem Anspruch auf Anwendung des § 32 a EStG bei der Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers kein Zweifel sein könnte. Die belangte Behörde behauptet aber, daß in der Gründung der Offenen Handelsgesellschaft ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gelegen sei, um einen sonst nicht zustehenden Steuervorteil zu erlangen. Hiemit ist sie im Recht. Schon der Gesellschaftsvertrag zeigt eine gegenüber einer von fremden Personen gebildeten Offenen Handelsgesellschaft ungewöhnliche Einschränkung der "Gesellschafterstellung" der Gattin des Beschwerdeführers. Diese bringt weder eine Vermögens- noch eine Arbeitseinlage ein, besitzt kein Zeichnungsrecht für die Gesellschaft und darf in keiner Weise über ihren künftigen Anteil am Betriebsvermögen verfügen (Veräußerungs-, Verpachtungs- und Belastungsverbot, das im Handelsregister einzutragen ist). Sie verzichtet auch auf jegliche Privatentnahmen (solange ihr der Beschwerdeführer den anständigen Unterhalt leistet). Die weitere Bestimmung, daß die Gattin des Beschwerdeführers im Fall einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe -In der zum 31. Dezember 1959 errichteten Bilanz der vom Beschwerdeführer mit seiner Gattin gebildeten Offenen Handelsgesellschaft wird ein Gewinnanteil beider Gesellschafter von je S 74.057 ausgewiesen. Hiemit wären Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG gegeben, sodaß an dem Anspruch auf Anwendung des Paragraph 32, a EStG bei der Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers kein Zweifel sein könnte. Die belangte Behörde behauptet aber, daß in der Gründung der Offenen Handelsgesellschaft ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gelegen sei, um einen sonst nicht zustehenden Steuervorteil zu erlangen. Hiemit ist sie im Recht. Schon der Gesellschaftsvertrag zeigt eine gegenüber einer von fremden Personen gebildeten Offenen Handelsgesellschaft ungewöhnliche Einschränkung der "Gesellschafterstellung" der Gattin des Beschwerdeführers. Diese bringt weder eine Vermögens- noch eine Arbeitseinlage ein, besitzt kein Zeichnungsrecht für die Gesellschaft und darf in keiner Weise über ihren künftigen Anteil am Betriebsvermögen verfügen (Veräußerungs-, Verpachtungs- und Belastungsverbot, das im Handelsregister einzutragen ist). Sie verzichtet auch auf jegliche Privatentnahmen (solange ihr der Beschwerdeführer den anständigen Unterhalt leistet). Die weitere Bestimmung, daß die Gattin des Beschwerdeführers im Fall einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe -

ohne Rücksicht auf ihr Verschulden - gezwungen ist, sofort aus der Gesellschaft auszutreten und auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu verzichten, zeigt deutlich, daß mit dem Gesellschaftsvertrag nicht sosehr der Zusammenschluß mehrerer Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma, sondern mehr die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geregelt werden sollte. Dies wird noch durch die Aussage des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren bekräftigt. Dieser hat laut Niederschrift vom 6. Juli 1961 beim Finanzamt erklärt, daß der Vertrag steuerrechtlich als gegenstandslos anzusehen sei, weil er nur Streitigkeiten für den Fall des Ablebens des Beschwerdeführers oder für den Fall der Scheidung der Ehe ausschließen wolle. Diese Erklärung wurde von ihm erst dann widerrufen, als sich zeigte, daß die Nichtanerkennung des Gesellschaftsvertrages den Verlust der im § 32 a EStG vorgesehenen Kürzung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zur Folge haben werde. Nun behauptete der Beschwerdeführer, habe die Niederschrift vom 6. Juli 1961 nur deshalb unterzeichnet, weil ihm zugesichert worden sei, es würde ihm hieraus kein steuerlicher Nachteil erwachsen. Die Verwaltungsakten geben aber für eine solche Zusicherung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wurde in dem Vorhalt des Finanzamtes vom 28. September 1961 darauf verwiesen, daß vor der Abfassung der Niederschrift der Steuerberater des Beschwerdeführers auf telefonische Anfrage ebenfalls erklärt habe, daß der Gesellschaftsvertrag als steuerrechtlich unbeachtlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hat überdies in der Beantwortung des Vorhaltes wiederum erklärt, daß dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages überwiegend erbrechtliche Überlegungen zugrunde lägen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß mit dem gegenständlichen Übereinkommen vor allen eine private vermögensrechtliche Auseinandersetzung getroffen worden sei, die in die ungewöhnliche Form einer Beteiligung am Betriebsvermögen des Beschwerdeführers gekleidet wurde. Standen doch für die erwähnten, vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke üblicherweise andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (Testament, Erbvertrag oder Ehepakte) zur Verfügung. Daß er dagegen die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft, in die seine Gattin ohnedies keine Vermögenseinlage eingebracht, vorgezogen hat, führte die belangte Behörde mit Grund zu dem Schluß, daß diese Rechtsform nur gewählt worden sei, um mit der privaten Vermögensregelung einen steuerlichen Vorteil zu erwirken. Bei der gegebenen Sachlage kann ihr daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie § 6 StAnpG angewendet und die Steuerermäßigung nach § 32 a EStG verweigert hat. Zu den Ausführungen der Beschwerde über die Bedeutungslosigkeit von Motiven für die Rechtsverbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes genügt es, darauf zu verweisen, daß im gegebenen Zusammenhang nicht die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (insbesondere § 901) zur Anwendung kommen, sondern daß die Rechtslage nach den erwähnten steuergesetzlichen Vorschriften zu beurteilen war. Wollte man nämlich der Beschwerde folgen und die Beweggründe, die zum Abschluß eines Vertrages geführt haben, bei der steuerrechtlichen Beurteilung außer acht lassen, wäre eine Überprüfung nach den Bestimmungen des § 6 StAnpG (nunmehr § 22 BAO) unmöglich. Diese gesetzlichen Bestimmungen bezwecken, eine derartige Umgehung der Abgabenpflicht in der Weise auszuschließen, daß die Steuer in einem solchen Falle so erhoben wird, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Sohin war die vorliegende Beschwerde unbegründet und mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden. ohne Rücksicht auf ihr Verschulden - gezwungen ist, sofort aus der Gesellschaft auszutreten und auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu verzichten, zeigt deutlich, daß mit dem Gesellschaftsvertrag nicht sosehr der Zusammenschluß mehrerer Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma, sondern mehr die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Auflösung der Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil geregelt werden sollte. Dies wird noch durch die Aussage des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren bekräftigt. Dieser hat laut Niederschrift vom 6. Juli 1961 beim Finanzamt erklärt, daß der Vertrag steuerrechtlich als gegenstandslos anzusehen sei, weil er nur Streitigkeiten für den Fall des Ablebens des Beschwerdeführers oder für den Fall der Scheidung der Ehe ausschließen wolle. Diese Erklärung wurde von ihm erst dann widerrufen, als sich zeigte, daß die Nichtanerkennung des Gesellschaftsvertrages den Verlust der im Paragraph 32, a EStG vorgesehenen Kürzung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zur Folge haben werde. Nun behauptete der Beschwerdeführer, habe die Niederschrift vom 6. Juli 1961 nur deshalb unterzeichnet, weil ihm zugesichert worden sei, es würde ihm hieraus kein steuerlicher Nachteil erwachsen. Die Verwaltungsakten geben aber für eine solche Zusicherung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wurde in dem Vorhalt des Finanzamtes vom 28. September 1961 darauf verwiesen, daß vor der Abfassung der Niederschrift der Steuerberater des Beschwerdeführers auf telefonische Anfrage ebenfalls erklärt habe, daß der Gesellschaftsvertrag als steuerrechtlich unbeachtlich anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hat überdies in der Beantwortung des Vorhaltes wiederum erklärt, daß dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages überwiegend erbrechtliche Überlegungen zugrunde lägen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß mit dem gegenständlichen Übereinkommen vor allen eine private vermögensrechtliche Auseinandersetzung getroffen worden sei, die in die ungewöhnliche Form einer Beteiligung am Betriebsvermögen des Beschwerdeführers gekleidet wurde. Standen doch für die erwähnten, vom Beschwerdeführer verfolgten Zwecke üblicherweise andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes (Testament, Erbvertrag oder Ehepakte) zur Verfügung. Daß er dagegen die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft, in die seine Gattin ohnedies keine Vermögenseinlage eingebracht, vorgezogen hat, führte die belangte Behörde mit Grund zu dem Schluß, daß diese Rechtsform nur gewählt worden sei, um mit der privaten Vermögensregelung einen steuerlichen Vorteil zu erwirken. Bei der gegebenen Sachlage kann ihr daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie Paragraph 6, StAnpG angewendet und die Steuerermäßigung nach Paragraph 32, a EStG verweigert hat. Zu den Ausführungen der Beschwerde über die Bedeutungslosigkeit von Motiven für die Rechtsverbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes genügt es, darauf zu verweisen, daß im gegebenen Zusammenhang nicht die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (insbesondere Paragraph 901,) zur Anwendung kommen, sondern daß die Rechtslage nach den erwähnten steuergesetzlichen Vorschriften zu beurteilen war. Wollte man nämlich der Beschwerde folgen und die Beweggründe, die zum Abschluß eines Vertrages geführt haben, bei der steuerrechtlichen Beurteilung außer acht lassen, wäre eine Überprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 6, StAnpG (nunmehr Paragraph 22, BAO) unmöglich. Diese gesetzlichen Bestimmungen bezwecken, eine derartige Umgehung der Abgabenpflicht in der Weise auszuschließen, daß die Steuer in einem solchen Falle so erhoben wird, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Sohin war die vorliegende Beschwerde unbegründet und mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.

Wien, am 19. Oktober 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000653.X00

Im RIS seit

19.10.1962

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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