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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs2;Rechtssatz
Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.Regelmäßig wiederkehrende, in größeren Zeiträumen als den Beitrgszeiträumen ausbezahlte Zuwendungen sind selbst dann, wenn für ihre Gewährung soziale Erwägungen, wie z. B. die Berücksichtigung einer großen Kinderzahl des Dienstnehmers, maßgebend sind, mangels einer diesbezüglichen Einschränkung im Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Sonderzahlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000628.X03Im RIS seit
21.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012