RS Vwgh 2006/7/6 2002/15/0170

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0110 E 29. Juni 1995 RS 2(Hier: Das Fehlen einer Vinkulierung der Versicherung zu Gunsten des Kreditgebers stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, die Versicherung sei zur Absicherung eines Betriebskredites abgeschlossen worden, dar.)

Stammrechtssatz

Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muß jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muß aus den Umständen klar erkennbar sein, daß der Abschluß der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und daß die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (Hinweis E 22.10.1991, 91/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X06

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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