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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §3;Rechtssatz
Dasselbe gilt, wenn es sich einerseits nur um mit Volkswagenbussen, andererseits im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (hier: Gebirgsgegend) nur um mit einem geländegängigen Kraftfahrzeug (hier: Jeep) ausgeübtes oder auszuübendes Personenbeförderungsgewerbe handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000959.X03Im RIS seit
11.09.2001