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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, die sich nicht zuletzt in den bisher vorliegenden, einander widersprechenden Gutachten widerspiegelt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint(Hinweis E 20. Dezember 2004, 2001/10/0231, in welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass Komplexität der zu klärenden Sach- und Rechtsfragen ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070169.X01Im RIS seit
28.07.2006