RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, die sich nicht zuletzt in den bisher vorliegenden, einander widersprechenden Gutachten widerspiegelt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint(Hinweis E 20. Dezember 2004, 2001/10/0231, in welchem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass Komplexität der zu klärenden Sach- und Rechtsfragen ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070169.X01

Im RIS seit

28.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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