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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §186 Abs3;Rechtssatz
Wenn ein Feststellungsbescheid Feststellungen enthält, die die Grundlage eines Abgabenbescheides bilden, dann kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, erstere seien unzutreffend. Demnach ist für Belange der Bodenwertabgabe nicht mehr zu untersuchen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, wenn dies bereits mittels Einheitswertbescheides festgestellt ist. Die Behörde hat aber zu untersuchen, ob das Grundstück landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt und deswegen die vorgesehene Abgabe nach dem BG Nr 166/1960 entrichtet wird, wenn dies seitens einer Partei zwecks Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs 2 Z 2 lit d des Bodenwertabgabegesetzes geltend gemacht wird (Hinweis E 21.5.1962, 1403/61, VwSlg 2654 F/1962).Wenn ein Feststellungsbescheid Feststellungen enthält, die die Grundlage eines Abgabenbescheides bilden, dann kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, erstere seien unzutreffend. Demnach ist für Belange der Bodenwertabgabe nicht mehr zu untersuchen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, wenn dies bereits mittels Einheitswertbescheides festgestellt ist. Die Behörde hat aber zu untersuchen, ob das Grundstück landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt und deswegen die vorgesehene Abgabe nach dem BG Nr 166 aus 1960, entrichtet wird, wenn dies seitens einer Partei zwecks Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, des Bodenwertabgabegesetzes geltend gemacht wird (Hinweis E 21.5.1962, 1403/61, VwSlg 2654 F/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000842.X01Im RIS seit
02.05.2001