RS Vwgh 1962/10/29 0842/62

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Veröffentlicht am 29.10.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BAO §252 Abs2;
BodenwertabgabeG 1960 §3 Abs2 Z2 litd;
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn ein Feststellungsbescheid Feststellungen enthält, die die Grundlage eines Abgabenbescheides bilden, dann kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, erstere seien unzutreffend. Demnach ist für Belange der Bodenwertabgabe nicht mehr zu untersuchen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, wenn dies bereits mittels Einheitswertbescheides festgestellt ist. Die Behörde hat aber zu untersuchen, ob das Grundstück landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt und deswegen die vorgesehene Abgabe nach dem BG Nr 166/1960 entrichtet wird, wenn dies seitens einer Partei zwecks Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs 2 Z 2 lit d des Bodenwertabgabegesetzes geltend gemacht wird (Hinweis E 21.5.1962, 1403/61, VwSlg 2654 F/1962).Wenn ein Feststellungsbescheid Feststellungen enthält, die die Grundlage eines Abgabenbescheides bilden, dann kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, erstere seien unzutreffend. Demnach ist für Belange der Bodenwertabgabe nicht mehr zu untersuchen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, wenn dies bereits mittels Einheitswertbescheides festgestellt ist. Die Behörde hat aber zu untersuchen, ob das Grundstück landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt und deswegen die vorgesehene Abgabe nach dem BG Nr 166 aus 1960, entrichtet wird, wenn dies seitens einer Partei zwecks Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, des Bodenwertabgabegesetzes geltend gemacht wird (Hinweis E 21.5.1962, 1403/61, VwSlg 2654 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000842.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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