RS Vwgh 2006/7/6 2004/15/0031

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes des § 51 Abs 6 VStG bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden darf (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 933). Dieses Erfordernis ist aber bereits dann erfüllt, wenn die von der Berufungsbehörde etwa an Stelle einer Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen gemessen an den in Rede stehenden Verkürzungsbeträgen eine Reduktion des Strafausmaßes hinreichend erkennen lassen.

Schlagworte

reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150031.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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