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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs4;Beachte
y10634;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/11/05 0437/61 1Stammrechtssatz
Ist der Erblasser an einer offenen Handelsgesellschaft oder KG, zu deren Vermögen auch Liegenschaften gehören, gewesen, dann kann nicht vom Erwerb eines Gesellschaftsanteiles im Erbweg neben der Erschaftsteuer auch noch die Erbschaftssteuererhöhung nach § 8 Abs 4 ErbStG, die im wesentlichen ein Grunderwerbsteueräquivalent darstellt, eingehoben werden. *Ist der Erblasser an einer offenen Handelsgesellschaft oder KG, zu deren Vermögen auch Liegenschaften gehören, gewesen, dann kann nicht vom Erwerb eines Gesellschaftsanteiles im Erbweg neben der Erschaftsteuer auch noch die Erbschaftssteuererhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG, die im wesentlichen ein Grunderwerbsteueräquivalent darstellt, eingehoben werden. *
E 5.11.1962, 0437/61 #1 VwSlg 2732 F/1962;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002160.X01Im RIS seit
05.11.1962