RS Vwgh 1962/11/5 2160/61

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Veröffentlicht am 05.11.1962
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs4;

Beachte

y10634;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/11/05 0437/61 1

Stammrechtssatz

Ist der Erblasser an einer offenen Handelsgesellschaft oder KG, zu deren Vermögen auch Liegenschaften gehören, gewesen, dann kann nicht vom Erwerb eines Gesellschaftsanteiles im Erbweg neben der Erschaftsteuer auch noch die Erbschaftssteuererhöhung nach § 8 Abs 4 ErbStG, die im wesentlichen ein Grunderwerbsteueräquivalent darstellt, eingehoben werden. *Ist der Erblasser an einer offenen Handelsgesellschaft oder KG, zu deren Vermögen auch Liegenschaften gehören, gewesen, dann kann nicht vom Erwerb eines Gesellschaftsanteiles im Erbweg neben der Erschaftsteuer auch noch die Erbschaftssteuererhöhung nach Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG, die im wesentlichen ein Grunderwerbsteueräquivalent darstellt, eingehoben werden. *

E 5.11.1962, 0437/61 #1 VwSlg 2732 F/1962;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961002160.X01

Im RIS seit

05.11.1962
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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